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Die Germania Flug AG ist mit der Klage gegen Hotelplan Suisse am Zürcher Handelsgericht abgeblitzt. Bild: TN

Handelsgericht weist Germania-Klage gegen Hotelplan ab

Nach über zwei Jahren fällt das Zürcher Handelsgericht im Streitfall zwischen Hotelplan Suisse und der Germania Flug AG ein Urteil – gegen die Airline. Germania kostet das eine Million Franken. Sie zieht das Urteil aber weiter.

Ende August 2015 hatte Hotelplan Suisse die Charter-Verträge mit der Germania Flug AG abrupt storniert und berief sich auf ein Kündigungsrecht bei Nichtdurchführung einer bestimmten Anzahl Flüge. Germania akzeptierte die Vertragskündigung aber nicht und zog vor Gericht. Über zwei Jahre später hat nun das Handelsgericht Zürich ein Urteil gefällt. Wie das Handelsgericht des Kantons Zürich mitteilt, wird die Klage der Fluggesellschaft abgewiesen. Diese belief sich auf 85 Millionen Franken, wie am Dienstag bekannt wurde.

Die Fluggesellschaft und der Reiseveranstalter hatten Verträge über die Durchführung von 518 Charterflügen geschlossen. Doch kurz nach der Aufnahme des Flugbetriebs kündigte Hotelplan die Verträge ausserordentlich. Dagegen klagte die Germania Flug AG.

Hotelplan begründete den Schritt aus dem Jahr 2015 damit, dass die Fluggesellschaft 48 Flüge nicht durchgeführt habe. Der Reiseveranstalter sorgte jeweils selbst für Ersatz und beauftragte eine andere Fluggesellschaft. Eine Klausel im Vertrag erlaubt den Ausstieg, wenn eine bestimmte Anzahl Flüge nicht stattgefunden hat.

Aus Sicht der Fluggesellschaft aber hat Hotelplan die Verträge unrechtmässig gekündigt – es folgte eine Forderungsklage über 85 Millionen Franken. Der Reiseveranstalter hielt dagegen. Die Rechtsschriften des Falls belaufen sich mittlerweile auf 1'000 Seiten.

Für die ausgefallenen Flüge hat die Fluggesellschaft mehrere Erklärungen: Erstens sei sie vertraglich nicht zur Durchführung verpflichtet gewesen und zweitens habe sie in allen fraglichen Fällen nicht die zeitlich passenden Slots an den Flughäfen – darunter der Flughafen Zürich – erhalten.

Germania führte auch an, dass ein «Slotvorbehalt» vereinbart worden sei und damit Flüge, für die es keinen Slot gab, auch nicht geschuldet sind. Im Vertrag sei festgehalten gewesen, dass der Schwellenwert bei fünf Prozent der Flüge liege. Das Gericht widerlegt im Urteil diesen Punkt gleich doppelt.

Zum einen konnte die Klägerin nicht belegen, dass vertraglich festgelegt wurde, dass die Flüge zu einer bestimmten Uhrzeit durchgeführt werden mussten und deshalb bestimmte Slots nötig waren.

Zum anderen hatte Germania während des Verfahrens zu Protokoll gegeben, dass «irgendwelche Slots immer verfügbar» und «im Vertrag Flugzeiten nicht erwähnt» sind.

Ausserdem hätten Anwälte von Hotelplan die Verträge überarbeitet und Germania die Neufassung unterschrieben – allerdings ohne zu bemerken, dass der «Slotvorbehalt» in der neueren Fassung nicht mehr vorkam.

Vielmehr war nun die Fluggesellschaft auch verantwortlich dafür, dass Slots für die Flüge gefunden wurden, legt das Handelsgericht dar. Germania selbst hatte zur Neufassung zu Protokoll gegeben, dass die Anwälte der Gegenseite «fast den gesamten Vertrag neu und vermeintlich besser formuliert hatten».

Germania zieht Urteil weiter

Gegen das Urteil des Handelsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Bundesgericht erhoben werden. Und diesen Weg verfolgt Germania. In einem Statement hält die Airline fest: «Wir haben das vorliegende Urteil des Handelsgerichts zur Kenntnis genommen und bedauern die Entscheidung des Gerichts. Nach Prüfung der Urteilsbegründung können wir mitteilen, dass wir entsprechende Rechtsmittel einlegen werden. Zu den Einzelheiten hierzu können wir, da es sich weiterhin um ein laufendes Verfahren handelt, nicht weiter äussern, so dass wir keine darüber hinausgehenden Aussagen treffen werden.»

Auch Hotelplan will sich nicht zum Urteil äussern. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig und erst am Dienstag zugestellt worden, sagt Hotelplan-Mediensprecherin Michèle Hungerbühler und ergänzt: «Wir wollen das Urteil zuerst in Ruhe studieren.»

(Update des Artikels vom 5. Dezember)

(AWP/TN)