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Sind Fast Lanes an Flughäfen illegal?
Die Kommentare, die der Düsseldorfer Strafrechtsprofessor Till Zimmermann mit einem Online-Artikel provoziert hat, sind teilweise heftig. Er solle «zuerst das Hirn einschalten und dann die Tastatur bedienen», legt ihm ein Kommentarschreiber nahe. Ein anderer ätzt laut der «Neuen Ruhr Zeitung»: «Ich empfinde es als ernsthaft besorgniserregend, welche Aufmerksamkeit dieser extremen und linken Mindermeinung zukommt.»
Was das Netz derart auf die Palme bringt? Zimmermann, Professor der Heinrich-Heine-Universität (HHU), hat gemeinsam mit seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter, Julian Stolz, einen Beitrag in der Juristenzeitung «Legal Tribune Online» veröffentlicht. Im Artikel bezeichnet er die Praxis der Fast Lanes (oder Priority Lanes) vor der Sicherheitskontrolle als Korruption.
So argumentieren die Juristen
Viele Airlines bieten Sonderkonditionen für Passagiere der First und Business Class oder für Vielflieger an. Laut Zimmermann und Stolz ist das Privileg verkürzter Wartezeit vor der Sicherheitsabfertigung jedoch illegal.
Die Sicherheitskontrolle sei eine Aufgabe, die der Staat erfüllen müsse, erklärt Zimmermann, also «dem Staat zurechenbar». Zur Sicherheitsabfertigung gehöre aber auch die Warteschlange vor der Kontrolle. Deshalb seien die Personen, die für die Warteschlange zuständig sind, als verlängerter Arm des Staates zu verstehen.
Mit anderen Worten: Die Flughafenbetreiber, die die Warteschlangen managen, agieren in dieser Hinsicht in Vertretung der Bundespolizei. Wobei es egal ist, ob die Abfertigung von ihr oder einem Subunternehmer erledigt wird. Verantwortlich bleibt die Bundespolizei und damit der Staat. Der aber ist an den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gebunden. Aus diesem folge hinsichtlich der Sicherheitsabfertigung das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Daraus allein folge noch keine Korruption. Die entstünde aber immer dann, wenn man sich eine «zeitliche Bevorzugung bei einer Verwaltungstätigkeit» erkauft. Wer etwa einen Zollbeamten «als Gegenleistung für eine vorrangige Abfertigung bezahlt», besticht ihn. Daraus folgern die Juristen: «Premium-Passagiere per Fast Lane zeitlich vorzuziehen, ist eine solche strafbare Beschleunigungskorruption.»
Das sagen Flughäfen und Airlines
Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) sagt: «Reisenden stehen für die Passagier- und Handgepäckkontrollen häufig verschiedene Zugänge zur Verfügung. Beispielweise in Form von Priority Lanes. Prinzipiell stellen die Flughafenbetreiber durch die regelkonforme Passagiersteuerung sicher, dass alle geöffneten Kontrollspuren gleichmässig ausgelastet werden. Den Vorwurf einer strafbaren Handlung kann der Flughafenverband aktuell nicht nachvollziehen.»
Der für die Airlines zuständige Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) teilt die Ansicht von Till Zimmermann ebenfalls nicht. Auch die Rechtssprechung und Rechtsliteratur «täten das „soweit ersichtlich» nicht. Zumal die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern «für den Zugang zur Fast Lane in der Regel kein separates Entgelt entrichten».
Wobei es «im Einzelfall» durchaus zu einer «Abgeltung des Zugangs über ein privatrechtliches Flughafenentgelt» kommen könne. Das sei aber völlig rechtens und damit nicht als Korruption zu verstehen. Fast Lanes seien «kein unerlaubtes und erst recht kein strafbares Verhalten». Der BDL verweist ausserdem auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, in dem festgestellt worden war, dass ein Entgelt für die Nutzung der Fast Lanes genehmigungspflichtig sei.
Zimmermann lässt sich davon nicht überzeugen: «Die Stellungnahme bestätigt ja, dass sich zumindest einige Flughäfen von den Airlines für die Erlaubnis zur Fast-Lane-Nutzung für ihre Passagiere bezahlen lassen», sagt er. Auch zum erwähnten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat er eine klare Meinung: «Das Urteil sagt nichts dazu, ob eine solche Genehmigung erteilt werden dürfte. Ich meine, dass eine solche Erlaubnis nicht rechtmässig erteilt werden kann.»