Flug

Die Swiss berücksichtigt bei der Klimakompensation lediglich den CO2-Ausstoss.

Nachgefragt «Diese Bedingungen werden dem Passagier kenntlich gemacht»

Gregor Waser

Die angekündigte Klage des Konsumentenschutzes gegen die "No-Show"-Klausel der Airlines sorgt für Unverständnis bei Jürg Schwarz, dem Präsidenten des Board of Airline Representatives.

Die Stiftung für Konsumentenschutz will gegen die Swiss und weitere Airlines wegen der „No-Show“-Klausel vor Gericht ziehen. Konsumentenschützerin Sara Stalder moniert, dass Airlines ihr Kunden „bestrafen“, die einen günstigeren Tarif im Ausland buchen, aber erst in Zürich den Langstreckenflug anfangen oder beenden. Die Swiss wiederum sagt, dass es sich dabei nicht um die allgemeinen Geschäftsbedingungen handle, sondern um eine Individualvereinbarung. Travelnews.ch hat Jürg Schwarz dazu befragt, den Präsidenten des Board of Airlines Representatives (B.A.R.).

Herr Schwarz, wie beurteilen Sie den Vorstoss der Stiftung für Konsumentenschutz?

Jürg Schwarz: Es ist mir schleierhaft, wieso der Konsumentenschutz gerade jetzt damit kommt. Was mich ärgert ist, dass sie nichts Gescheiteres finden, um eine Aktion zu machen, statt nun diesen alten Hut wieder hervorzunehmen.

Ist die Kritik an den Airlines denn nicht berechtigt?

Zunächst muss man einmal sagen, dass die Swiss nicht die einzige Airline ist, die solche Bedingungen hat. Und diese Bedingungen werden dem Kunden kenntlich gemacht. Das ist ein Einzelvertrag zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft, bei dem sich der Kunde eindeutig bereit erklärt, diese Bedingungen zu erfüllen, indem er den Kauf tätigt. Kritik verstehen würde ich bei gewissen anderen Flugtarifen.

Bei welchen?

Wenn etwa eine Airline von Zürich via Hongkong oder Singapur nach Bangkok fliegt – der Zürich-Hongkong- oder der Zürich-Singapur-Tarif aber höher ist als das Ticket für den Weiterflug mit Umsteigen bis nach Bangkok. Ich finde das auch blöd, das ist nun halt aber so wegen dem Wettbewerb für diese Destinationen. Das könnte man auch anprangern. Wenn nun aber jemand bereits in Hongkong oder Singapur aussteigt, wird er nicht mehr zurückfliegen dürfen. Die Argumentation des Konsumenschutzes, der Kunde habe Anrecht auf die Leistung, kann ich darum nicht folgen, weil der Kunde diese Leistung nicht so gebucht hat.

«Es stehen höhere Tarife zur Verfügung, die eine Rückerstattung ermöglichen.»

Wie sieht die Position der Airlines aus?

Wenn der Kunde sich verbindlich auf einen solch günstigen Tarif einlässt, aber nicht erscheint am Flughafen, dann gibt es einen sogenannten No-Show. Für den Rückflug wird der Sitz damit wieder verfügbar und kommt in den Verkauf zurück. Diese Tarife, die an Bedingungen gebunden sind, helfen den Airlines, die Auslastung zu optimieren. Bei diesen Günstigtarifen gibt es keine Rückerstattung, wenn man nur einen Teil benützt – man kriegt nicht etwa die Hälfte zurück, wenn man den Rückflug nicht antritt. Es stehen aber höhere Tarife zur Verfügung, die eine Rückerstattung ermöglichen. Ich frage mich überhaupt, wer das ausnützen will – Firmen, Vielflieger? Man kommt in der Regel ja nicht in ein Land um von dort dann nur den Rückflug zu benützen. Ich frage mich, wieso sich der Konsumenschutz dafür einsetzt.

In welchen Bereichen sollte sich der Konsumentenschutz denn Ihrer Meinung nach einsetzen?

Meine Empfehlung wäre: wir haben zunehmende Probleme mit den Online Travel Agencies, solche mit .ch- oder .de-Domains,  die Billette im Ausland austellen, bei Unstimmigkeiten sind diese Aussteller dann aber nicht greifbar, weil sie keine Adresse oder rechtliche Vertretung in der Schweiz haben. Das wäre zum Beispiel viel wichtiger, sich dafür einzusetzen, als für ein paar Randerscheinungen.