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Gute Frage Welche Rechte haben Reisende bei Annullationen wegen des Iran-Kriegs?
Die Eskalation im Nahost-Konflikt hat massive Auswirkungen auf den Reiseverkehr. Tausende Flüge wurden gestrichen, Flughäfen zeitweise geschlossen, Hunderttausende Reisende sitzen fest – darunter auch viele Schweizerinnen und Schweizer. Andere wiederum blicken mit Sorge auf ihre bevorstehenden Ferien in der Region und wollen ihre Reise verschieben oder stornieren.
Doch welche Rechte haben Betroffene im vorliegenden Fall? Rechtsanwalt Rolf Metz, Herausgeber des Buches «Reiserecht in a nutshell», ordnet für Travelnews die wichtigsten Punkte ein.
Hotel- und Verpflegungskosten müssen erstattet werden
Wer mit einer Schweizer, EU- oder EWR-Fluggesellschaft unterwegs ist, fällt unter die europäische Fluggastrechtsverordnung. Wenn Flüge annulliert oder stark verspätet sind, müssen Airlines sogenannte Betreuungsleistungen erbringen. Dazu gehören insbesondere Unterkunft und Verpflegung, solange Passagiere auf ihren Ersatzflug warten.
In der aktuellen Situation kann es jedoch vorkommen, dass Fluggesellschaften diese Leistungen nicht direkt organisieren können – etwa weil zu viele Reisende betroffen sind oder weil vor Ort Personal fehlt. «In solchen Fällen sollten Reisende ihre Auslagen zunächst selbst bezahlen und unbedingt alle Belege aufbewahren», sagt Metz. Nach der Rückkehr können diese Kosten bei der Airline eingefordert werden.
Eine pauschale Entschädigung für Unannehmlichkeiten oder «verlorene Ferien» gibt es in solchen aussergewöhnlichen Krisensituationen allerdings nicht. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull im Jahr 2010 entschieden. Demnach können Passagiere, wenn eine Fluggesellschaft ihrer Betreuungspflicht nicht nachkommt, nur jene Auslagen zurückfordern, die als notwendig, angemessen und zumutbar gelten.
Bei Rückflügen mit Airlines ausserhalb der Schweiz, der EU oder des EWR – etwa mit britischen Fluggesellschaften – richten sich die Verpflichtungen der Airline grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem das Flugzeug registriert ist, beziehungsweise nach dem Abflugstaat.
Keine Rückholpflicht des Staates
Viele Betroffene hoffen jetzt auf Unterstützung durch den Schweizer Staat. Doch eine eigentliche Rückholpflicht gibt es nicht. Hilfe durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erfolgt nur subsidiär – also erst dann, wenn Reisende selbst keine zumutbare Lösung mehr finden.
Zudem ist konsularische Hilfe nicht kostenlos: Die dabei entstehenden Kosten können den Betroffenen in Rechnung gestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Reisende hier.
Ob eine Reise kostenlos storniert werden kann, hängt von der konkreten Situation ab. Kann der Veranstalter die Reise wie geplant durchführen und besteht keine erhöhte Gefahr für Leib und Leben, gelten grundsätzlich die normalen Stornobedingungen.
Anders sieht es aus, wenn der Veranstalter wesentliche Änderungen am Reiseprogramm vornehmen muss – etwa wenn statt der gebuchten Rundreise plötzlich ein völlig anderes Ferienprogramm angeboten wird.
Auch wenn eine konkrete Gefährdung für Reisende besteht, etwa durch eine deutlich verschärfte Sicherheitslage, können Kundinnen und Kunden in der Regel kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
Schweizer Reiseveranstalter orientieren sich bei ihren Entscheiden an den Reisehinweisen des EDA. Aktuell rät das Aussendepartement von touristischen und anderen nicht zwingend notwendigen Reisen in weite Teile der Golfregion ab. Für Kundinnen und Kunden bedeutet das: Wer derzeit eine Reise in eines der betroffenen Länder geplant hat, kann diese – Stand 5. März 2026 – kostenlos stornieren oder umbuchen.