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Die EU hat sich auf eine Reform der Fluggastrechte geeinigt. Für Reisende bleiben zentrale Ansprüche bestehen. Einzelne Regeln werden erweitert und präzisiert. Bild: Adobe Stock

Neue Rechte für Flugpassagiere: Das gilt künftig für Reisende

Nach mehr als zwölf Jahren Verhandlungen steht die Reform der EU-Fluggastrechte. Sie hat auch Folgen für Schweizer Reisende. Travelnews zeigt im Überblick, was sich ändert und worauf Passagiere künftig achten müssen.

Es war ein Tauziehen, das sich über mehr als ein Jahrzehnt hinzog. Nach jahrelangen Verhandlungen und Marathon-Sitzungen im Vermittlungsausschuss haben sich Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments auf eine Reform der Fluggastrechte geeinigt. Travelnews beantwortet die fünf wichtigsten Fragen zur Reform.

Wann bekommen Passagiere eine Entschädigung?

Hier ändert sich nichts: Entschädigungen werden weiterhin ab einer Verspätung von drei Stunden fällig. Auch die Höhe bleibt unverändert: 250 Euro auf Kurzstrecken (bis 1500 Kilometer), 400 Euro auf Mittelstrecken (bis 3500 Kilometern) und 600 Euro auf Langstrecken. Die Fluggesellschaften hatten sich im Vorfeld für höhere Schwellenwerte eingesetzt.

In welchen Fällen greift diese Klausel?

Eine Entschädigung erhalten Passagiere weiterhin nur dann, wenn die Verspätung von der Fluggesellschaft selbst verursacht wurde. Liegen sogenannte «aussergewöhnliche Umstände» vor und die Airline trägt keine Verantwortung für die Verzögerung, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung. Die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bleiben jedoch bestehen. Dazu gehören je nach Situation Verpflegung sowie gegebenenfalls auch die Übernahme von Übernachtungskosten.

Was ändert sich künftig?

Neu ist, dass Fluggesellschaften für Namensänderungen auf Tickets keine Zusatzgebühren mehr verlangen dürfen. Auch Familien sollen entlastet werden: Eltern dürfen künftig nicht mehr zusätzlich bezahlen müssen, um neben ihren Kindern sitzen zu können.

Beim Handgepäck bringt die Reform mehr Transparenz. Airlines dürfen zwar weiterhin Tarife ohne Handgepäck anbieten, in Vergleichsportalen müssen jedoch künftig immer die Preise inklusive Handgepäck ausgewiesen werden. Zudem sollen Passagiere nicht mehr verpflichtet werden können, für die Buchung oder Nutzung ihres Tickets eine App herunterzuladen oder ein Online-Konto anzulegen.

Auch bei den Informationspflichten verschärft die Reform die Vorgaben für Fluggesellschaften: Innerhalb von 96 Stunden nach einer Störung müssen Passagiere aktiv über ihre Rechte sowie mögliche Alternativen informiert werden. Zusätzlich wird ein einheitliches Formular eingeführt, mit dem Passagiere ihre Ansprüche einfacher geltend machen können.

Wann treten die neuen Regeln in Kraft?

Über den Kompromiss müssen nun noch die Vertreter von Rat und Parlament entscheiden. Stimmen beide Seiten zu, haben die Fluggesellschaften ein Jahr Zeit, die neuen Regeln einzuführen. Für Reisende bedeutet das: Die wichtigsten Rechte bleiben bestehen, einzelne werden sogar ausgebaut. Gleichzeitig steigt der Druck auf die Airlines, Störungen transparenter und kundenfreundlicher zu lösen.

Inwiefern sind Schweizer Passagiere von den EU-Vorgaben betroffen?

Auch für Schweizer Passagiere sind die EU-Fluggastrechte nach Verordnung 261/2004 in vielen Fällen relevant, obwohl die Schweiz kein EU-Mitglied ist. Entscheidend ist dabei nicht die Nationalität der Reisenden, sondern der Abflugort und die Fluggesellschaft. Wer von einem Flughafen in der Schweiz, der EU oder den EWR-Staaten (Norwegen, Island) startet, profitiert in jedem Fall vom Schutz der Verordnung – unabhängig davon, ob es sich um eine europäische oder nicht-europäische Airline handelt. Fliegt man hingegen aus einem Drittstaat wie den USA zurück in die Schweiz oder die EU, gilt die Verordnung nur, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz hat. So ist etwa ein Flug von New York nach Zürich mit der Swiss gedeckt, mit United Airlines hingegen nicht.

(RSU)