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Was der zu befürchtende Kerosinmangel für Reiseveranstalter heisst, hält Juristin Sophie Winkler in einer Einschätzung fest. Bild: Adobe Stock

Gute Frage Wer haftet bei Flugausfall wegen Spritmangels?

Die Blockade der Strasse von Hormus hat eine globale Kerosinkrise ausgelöst. Wie die rechtliche Situation für Reiseveranstalter bei Kerosinmangel aussieht, hält Rechtsanwältin Sophie Winkler von FlyingLawyers fest.

Die sich abzeichnende Kerosinknappheit wirft Fragen auf – für Reisende, Reisebüros und Reiseveranstalter. Nachdem der Schweizer Reise-Verband (SRV) diesbezüglich aus Mitgliederkreisen mehrfach angefragt wurde, hat Sophie Winkler von FlyingLawyers die rechtliche Situation für Reiseveranstalter eingeschätzt:


Nach aktueller Einschätzung spricht vieles dafür, Flugannullierungen infolge von Kerosinknappheit als höhere Gewalt im Sinne des Pauschalreisegesetzes zu qualifizieren. Dies insbesondere deshalb, weil die Kerosinknappheit auf den Nahostkonflikt zurückzuführen ist und in dieser Ausprägung nicht vorhersehbar war.

Sollte sich die Lage jedoch über einen längeren Zeitraum verfestigen und damit besser vorhersehbar werden, könnte sich diese Einschätzung ändern.

Liegt höhere Gewalt vor, entfällt die Schadenersatzpflicht des Reiseveranstalters bei Flugannullierungen (unabhängig davon, ob es sich um einen Hin- oder Rückflug handelt; vgl. Art. 11 PRG). Die Rechte der Kundinnen und Kunden gemäss Art. 10 PRG bleiben jedoch bestehen: Vor Reiseantritt besteht ein Anspruch auf kostenlosen Rücktritt (d. h. Rückerstattung des Reisepreises) oder auf eine gleichwertige Ersatzleistung.

«Sollte sich jedoch abzeichnen, dass die Kerosinknappheit längerfristig anhält ...»

Befindet sich der Kunde bzw. die Kundin bereits auf der Reise, gelten diese Grundsätze ebenfalls. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Unterstützung zu leisten («Hilfeleistung bei Schwierigkeiten»), ohne jedoch für daraus entstehende Mehrkosten aufkommen zu müssen (Art. 15 PRG).

Im Rahmen von Nur-Flug-Buchungen, die der EU-Fluggastverordnung unterstehen, ist ebenfalls davon auszugehen, dass «aussergewöhnliche Umstände» vorliegen. Allfällige Entschädigungs- bzw. Ausgleichsansprüche entfallen somit. Unberührt bleiben jedoch die Ansprüche auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Diese Einschätzung bezieht sich auf die aktuelle Lage. Sollte sich jedoch abzeichnen, dass die Kerosinknappheit längerfristig anhält und entsprechende Annullierungen vorhersehbar werden, könnte dies die rechtliche Qualifikation und damit die Risikoabwägung beeinflussen.

(TN)