Tourismuswelt

Bei der Kundengeldabsicherung gelten klare Regeln: Entscheidend ist, wie der Schweizer Reise-Verband deren Einhaltung in der Praxis kontrolliert. Bild: TN / KI

Kommentar Eine klare Regel – aber wer schaut hin?

Reto Suter

Der Antrag von Reisebüro-Inhaberin Barbara Wohlfarth birgt grossen Zündstoff für die Generalversammlung des Schweizer Reise-Verbands (SRV) in El Gouna. Er wirft grundsätzliche Fragen darüber auf, wie konsequent der Verband seine eigenen Regeln durchsetzt.

Barbara Wohlfarth, umtriebige Inhaberin der Reisecocktail GmbH, fordert dass der Schweizer Reise-Verband (SRV) seine eigenen Statuten bei der Kundengeldabsicherung konsequent durchsetzt. Dafür hat sie hinsichtlich der Generalversammlung von Ende Oktober in El Gouna einen entsprechenden Antrag eingereicht (Travelnews berichtete).

Damit trifft sie einen wunden Punkt. Denn über die Grundsatzfrage lässt sich eigentlich kaum streiten: Wer Regeln in seine Statuten schreibt, sollte sie auch durchsetzen. Und Artikel 6.1.3 der SRV-Statuten lässt wenig Interpretationsspielraum.

Reiseveranstalter, die Aktivmitglied des Verbands sind, dürfen ausschliesslich Reisebüros beliefern, deren Kundengelder gesetzeskonform abgesichert sind. Umgekehrt dürfen SRV-Reisebüros nur Reisen von entsprechend abgesicherten Veranstaltern verkaufen.

Wohlfarth verlangt damit nichts Revolutionäres. Sie pocht auf eine Regel, die längst existiert. Hinzu kommt: Verstösse sind in den Statuten ausdrücklich geregelt.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die entscheidende Frage lautet deshalb: Wie kontrolliert der SRV heute, ob seine Mitglieder diese Vorgabe tatsächlich einhalten? In den Statuten findet sich keine Pflicht zu einem regelmässigen Abgleich der Vertriebspartner mit den Absicherungseinrichtungen.

Auch müssen Veranstalter dem Verband ihre Vertriebspartner offenbar nicht laufend melden. Eine klare Regel ist also vorhanden. Wie deren Einhaltung überwacht wird, bleibt dagegen offen.

Genau deshalb ist Wohlfarths Vorstoss wichtig. Eine Vorschrift, deren Einhaltung niemand überprüft, verliert zwangsläufig an Wirkung. Auch im Strassenverkehr reicht es nicht, Tempo 50 auf ein Schild zu schreiben und danach sämtliche Radarkontrollen einzustellen. Regeln entfalten ihre Wirkung auch deshalb, weil Verstösse Konsequenzen haben können.

Besonders heikel wäre es, wenn SRV-Veranstalter wissentlich mit Reisebüros zusammenarbeiten, obwohl diese für Geschäfte, die dem Pauschalreisegesetz unterstehen, keine erforderliche Kundengeldabsicherung besitzen.

Ganz so einfach ist es trotzdem nicht

Angreifbar ist Wohlfarths Forderung nach einem unverzüglichen Lieferstopp. Einen solchen Automatismus schreiben die Statuten nicht ausdrücklich vor. Sie regeln zwar, wie der Verband bei Verstössen gegen Artikel 6.1.3 vorgehen kann, und verlangen vor einem möglichen Ausschluss zunächst eine schriftliche Ermahnung. Von einem zwingenden sofortigen Lieferstopp ist dagegen nicht die Rede. Erst bei weiteren Verstössen kann der Vorstand einen Ausschluss anordnen.

Auch bei der Kontrolle ist es einiges komplizierter als dargestellt. Wohlfarths Vorschlag, die Absicherungseinrichtungen sollten dem SRV laufend melden, welche Reisebüros über eine gültige Kundengeldabsicherung verfügen, löst nur die halbe Aufgabe. Damit weiss der Verband zwar, wer abgesichert ist. Er weiss aber noch lange nicht, welcher SRV-Veranstalter welches Reisebüro beliefert.

Genau hier beginnt die eigentliche Kontrollarbeit. Wenn Veranstalter dem SRV ihre Vertriebspartner nicht laufend melden müssen, lässt sich aus einer Liste ungesicherter Reisebüros noch kein Verstoss gegen Artikel 6.1.3 ableiten. Der Verband müsste zwingend wissen, wer mit wem Geschäfte macht – und je nach Vertriebsmodell auch, in welcher Rolle und bei welchen Leistungen.

Wohlfarths Schlussfolgerung, mit einem Nein zu ihrem Antrag erkläre der SRV die Kundengeldabsicherung faktisch für unwichtig, greift zu kurz. Die Mitglieder könnten den Vorstoss ablehnen und gleichzeitig voll hinter Artikel 6.1.3 stehen. Sie könnten schlicht zum Schluss kommen, dass der Antrag bei Kontrolle und Sanktionen zu weit geht.

Doch gerade dann geriete der Vorstand unter Erklärungsdruck. Wenn Wohlfarth im Kern lediglich die konsequente Anwendung einer längst bestehenden Regel verlangt, stellt sich umso dringlicher die Frage, wie der SRV diese bisher durchsetzt. Damit führt die Debatte zurück zum entscheidenden Punkt: Wie ernst nimmt der SRV eine Regel, die er sich selbst gegeben hat – und wie genau schaut er hin, wenn sie möglicherweise verletzt wird?