Tourismuswelt

Barbara Wohlfarth, Inhaberin der Reisecocktail GmbH, will an der SRV-Generalversammlung in El Gouna über den Umgang mit der Kundengeldabsicherung abstimmen lassen. Bilder: TN

Dieser Antrag setzt den Schweizer Reise-Verband unter Zugzwang

Reto Suter

Barbara Wohlfarth bringt vor der Generalversammlung des Schweizer Reise-Verbands (SRV) in El Gouna erneut ein heikles Thema auf den Tisch. Mit einem Antrag fordert die Reisebüro-Inhaberin, dass der Verband bei der Kundengeldabsicherung genauer hinschaut und seine eigenen Statuten konsequent durchsetzt.

Wenn Barbara Wohlfarth in der Schweizer Reisebranche Handlungsbedarf sieht, spricht sie ihn an. Die Inhaberin der Reisecocktail GmbH gehört zu den aktiven Stimmen im Schweizer Reise-Verband (SRV) und hat in den vergangenen Jahren mehrfach Debatten angestossen.

Vor zwei Jahren reichte Wohlfarth für die GV auf Madeira gleich zwei Anträge ein. Einer verlangte anonyme Abstimmungen bei finanziellen Fragen. Mit dem zweiten forderte sie eine Amtszeitbeschränkung für Vorstandsmitglieder: Nach maximal drei Amtszeiten sollte Schluss sein und Platz für neue Kräfte entstehen. Beide Anträge wurden abgelehnt.

Ein Jahr später, an der GV in Strassburg, verzichtete Wohlfarth zwar auf einen offiziellen Antrag. Ruhig blieb es um sie trotzdem nicht. In einem Linkedin-Post stellte sie die Frage, wie sinnvoll die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern sei, die das AHV-Alter erreicht hätten und bereits seit mehr als 25 Jahren im Gremium sässen. Dies ausgerechnet unter dem Motto der SRV-Reise «River of Change».

Einen Namen nannte sie zwar nicht, gemeint war aber André Lüthi. Die Kritik wurde rund um die GV diskutiert, Lüthi anschliessend jedoch problemlos wiedergewählt. An der Versammlung selbst stellte sich niemand öffentlich gegen ihn.

Kundengelder im Fokus

Nun nimmt Wohlfarth ein Thema ins Visier, das direkt ins Verhältnis zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros hineinspielt: die Kundengeldabsicherung. Für die SRV-GV in El Gouna von Ende Oktober hat sie fristgerecht einen offiziellen Mitgliederantrag eingereicht, wie sie auf dem Business-Netzwerk Linkedin schreibt.

Ausgangspunkt ist Artikel 6.1.3 der SRV-Statuten. Dieser verpflichtet Aktivmitglieder, die als Reiseveranstalter tätig sind, ausschliesslich Reisebüros zu beliefern, die über eine gesetzmässige Kundengeldabsicherung verfügen. Genau hier sieht sie eine Lücke zwischen Theorie und Praxis.

Wie sie gegenüber Travelnews sagt, arbeiten Veranstalter, Consolidators und Branchen-Plattformen teilweise auch mit Vertriebspartnern zusammen, bei denen keine nachvollziehbare Absicherung vorhanden ist. Wohlfarth kritisiert insbesondere Konstruktionen mit formalen Tricks, getrennten Flugbuchungen oder angeblichem Direktinkasso.

Dadurch entsteht aus ihrer Sicht eine Wettbewerbsverzerrung: Abgesicherte Reisebüros trügen Kosten und administrativen Aufwand, während nicht abgesicherte Marktteilnehmer diese Ausgaben vermeiden könnten und trotzdem Zugang zu B2B-Kanälen erhielten. Ihr Antrag verlangt vier konkrete Schritte.

  • Konsequente Durchsetzung von Art. 6.1.3: Der Vorstand wird beauftragt, die Statuten einheitlich, kontrollierbar und ohne Ausnahmen vollziehen zu lassen.

  • Fällt die Kundengeldabsicherung weg oder wird sie nicht lückenlos nachgewiesen, ist die B2B-Belieferung unverzüglich einzustellen.

  • Blick auf die wirtschaftliche Realität: Die Pflicht zur Absicherung darf nicht durch formale Vertragsgestaltungen, getrennte Ticketierung oder gewählte Angebotsbezeichnungen umgangen werden.

  • Statutarisches Vorgehen bei Verstössen: Bei Missachtung hat der Vorstand nach Art. 11.1.5 vorzugehen (schriftliche Ermahnung) und bei Wiederholung ein Ausschlussverfahren nach Art. 11 einzuleiten.

Wohlfarth hält die geforderte Kontrolle für zumutbar. Aus ihrer Sicht würde ein regelmässiger Abgleich mit den Verzeichnissen der anerkannten Absicherungseinrichtungen genügen.

Der Ball liegt jetzt beim SRV-Vorstand

Spannend wird nun, wie der SRV-Vorstand den Antrag beurteilt und welche Empfehlung er den Mitgliedern für die Abstimmung abgibt. Eine Annahme könnte für jene SRV-Mitglieder Konsequenzen haben, die B2B-Partner ohne nachgewiesene Kundengeldabsicherung beliefern.

Gleichzeitig stellen sich praktische Fragen: Wie soll kontrolliert werden, welche Geschäfte tatsächlich unter die entsprechende Statutenbestimmung fallen? Und wie geht der Verband mit Grenzfällen und unterschiedlichen Vertriebsmodellen um?

Für Barbara Wohlfarth steht fest: Der Verband würde beim Thema Kundengeldabsicherung massiv an Glaubwürdigkeit verlieren, wenn die Mitglieder den Antrag ablehnen. Damit ist schon Wochen vor der Reise nach El Gouna klar: An Diskussionsstoff dürfte es bei dieser Generalversammlung nicht fehlen.