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Nachdem der Geschäftsgang seit anfangs März teilweise eingebrochen ist, haben mehrere Schweizer Reisebüros Kurzarbeit angemeldet. Bild: Adobe Stock/KI

21 Reisebüros haben Kurzarbeit beantragt

Gregor Waser

Die schleppenden Buchungseingänge bewegen zahlreiche Schweizer Reisebüros dazu, staatliche Hilfe zu beantragen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO zählt den Iran-Konflikt nicht zum normalen Betriebsrisiko und erklärt das Verfahren zur Beanspruchung einer Kurzarbeitsentschädigung.

So gut das Reisejahr begonnen hat, seit dem 28. Februar und dem Ausbruch des Iran-Kriegs sind bei vielen Reisebüros die Umsätze eingebrochen. In den Monaten März und April gingen die Buchungen nur schleppend ein. Gab es im Mai Anzeichen einer Erholung, deutet in diesen Tagen und neuerlichen, gegenseitigen Angriffen nichts darauf hin, dass der Iran-Krieg bald beendet ist.

Travelnews hat mit mehreren Schweizer Reisebüros, die nicht namentlich genannt werden wollen, über die aktuelle Situation gesprochen und dabei erfahren, dass einige Unternehmen Kurzarbeit beantragt haben und weitere einen Antrag ins Auge fassen. Auch beim Schweizer Reise-Verband sind erste Anfragen zu Kurzarbeit eingegangen. «Bislang haben sich zwei Reisebüros bei uns über das mögliche Vorgehen im Zusammenhang mit Kurzarbeit erkundigt», sagt SRV-Sprecher Elisha Schuetz.

108 Arbeitnehmende betroffen

Travelnews hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO nach bereits eingegangenen KAE-Beantragungen aus der Reisebranche gefragt.

Fabian Maienfisch, SECO

Fabian Maienfisch, stellvertretender Ressortleiter und SECO-Mediensprecher, nimmt dazu wie folgt Stellung: «Im Mai 2026 verfügen 21 Betriebsabteilungen und 108 Arbeitnehmende des Wirtschaftszweigs 'Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen' (NOGA08-Code 79) über eine genehmigte Voranmeldung für Kurzarbeit».

Dies entspreche 1,6 Prozent aller Betriebe mit einer genehmigten Voranmeldung (N=1'274), hält der SECO-Sprecher fest. In den vergangenen Monaten sei in dieser Branche ein Anstieg der Voranmeldungen zu beobachten, allerdings auf tiefem Niveau.

Das sind die Rahmenbedingungen

Auf die Frage, welche Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, dass ein Reisebüro Kurzarbeit beantragen kann, sagt der SECO-Sprecher: «Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sind grundsätzlich branchenunabhängig und gelten somit auch für Reisebüros. Für einen Anspruch auf KAE müssen alle im Arbeitslosenversicherungsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist. Zudem darf er nicht zum normalen Betriebsrisiko gehören. Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit dem Iran-Konflikt werden aktuell vom SECO als grundsätzlich ausserhalb des normalen Betriebsrisikos liegend erachtet.»

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen sind unter Kurzarbeitsentschädigung (KAE) | arbeit.swiss sowie im Info-Service Kurzarbeitsentschädigung zu finden. Das SECO weist darauf hin, dass für einen Anspruch auf KAE unbedingt ein Arbeitsausfall vorliegen muss. Eine reine Umsatzeinbusse werde nicht entschädigt.

Das konkrete Vorgehen

Doch wie muss ein Reisebüro konkret vorgehen, um Kurzarbeit zu beantragen? Das Verfahren zur Beanspruchung von KAE ist zweistufig. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unter eServices und Formulare für die Kurzarbeitsentschädigung | arbeit.swiss verfügbar und siehe auch obige Links, die weitere Erklärungen zum Verfahren enthalten. Es empfiehlt sich, für die Abwicklung der Anspruchstellung die digitalen eServices zu nutzen; hierfür ist eine einmalige Registrierung für Job‑Room erforderlich.

In einem ersten Schritt muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor deren Beginn bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle voranmelden. Die Kurzarbeit sei dabei ausführlich zu begründen, unterstreicht Fabian Maienfisch: «Ein allgemeiner Hinweis auf den Iran-Konflikt allein reicht nicht aus. Die kantonale Amtsstelle wird auf der Basis dieser Meldung einen Grundsatzentscheid fällen. In einem zweiten Schritt macht der Arbeitgeber den tatsächlich eingetretenen Arbeitsausfall innert drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Monats bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend.»

Administrativer Aufwand ist gross

Die Beantragung von Kurzarbeit ist aber nicht bei allen Reisebüros, die unter flauem Geschäftsgang leiden, der passende Weg. «Kurzarbeit lohnt sich für uns nicht. Der administrative Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Ertrag», sagt etwa Barbara Wohlfarth, die Inhaberin des Zürcher Reisebüros Reisecocktail.

«Da die Geschäftsleitung und unsere Mitarbeitenden im Rentenalter gesetzlich ohnehin keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, macht der bürokratische Leerlauf für die wenigen Restpensen keinen Sinn», erklärt Barbara Wohlfarth. «Wir senken stattdessen die Fixkosten direkt und konsequent: Ein 90-Prozent-Pensum wurde gestrichen, der Mitarbeiter hat ein Angebot zur Reduktion auf 30 Prozent abgelehnt und die Kündigung vorgezogen. Ein weiteres Pensum wurde um 30 Prozent reduziert. Logisch ist unsere Personaldecke damit sehr eng aber wir wissen ja nicht wie lange die Situation andauert».

Und dies scheint genau der Punkt zu sein, mit dem sich Schweizer Reisebüros in diesen Tagen zu beschäftigen haben. Ist die Krise übermorgen vorbei? Oder soll jetzt – und nicht erst zu spät – Kurzarbeit beantragt werden? Zumindest zählt der Iran-Konflikt, der vom SECO nicht als normales Betriebsrisiko taxiert wird, zu einer der Voraussetzungen, um Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen zu können.