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Sämtliche in Libyen zugelassenen Fluggesellschaften, darunter auch Air Afriqiyah, dürfen seit Dezember 2014 aufgrund des EU-Flugverbots den Luftraum der EU- und EFTA-Staaten nicht mehr nutzen. Bild: Adobe Stock

Diese Airlines haben neu Landeverbot in der Schweiz

Marilin Leuthard

Um die Sicherheit in der Luftfahrt zu gewährleisten, gibt es eine sogenannte «Air Safety List», die auch in der Schweiz ihre Gültigkeit hat. Die gelisteten Länder und Fluggesellschaften dürfen den EU-Raum nicht anfliegen. Welche Airlines momentan auf der verbotenen Liste stehen, lesen Sie hier.

Die Sicherheit steht in der Fliegerei an oberster Stelle. Damit diese stets gewährleistet ist, benötigen ausländische Fluggesellschaften eine Bewilligung, wenn sie in die Schweiz fliegen wollen.

Fluggesellschaften, die diese Bewilligung nicht erhalten, weisen entweder gravierende Sicherheitsmängel auf oder werden von den Luftfahrtbehörden im eigenen Land ungenügend kontrolliert. Ist ein Land oder eine Airline auf dieser Liste, darf auch deren Personal nicht in der EU- oder in EFTA-Staaten arbeiten.

Momentan befinden sich 154 Luftfahrtunternehmen sowie 16 staatliche Luftfahrtbehörden auf dieser Liste (Stand 9. Juni 2026). Die Liste wird regelmässig aktualisiert: In den vergangenen zwei Jahren kamen 26 Luftfahrtunternehmen hinzu. Im Dezember 2024 wurde Air Tanzania aufgrund schwerer Sicherheitsmängel aufgenommen, während das Flugverbot gegen Pakistan International Airlines (PIA) aufgehoben wurde.

Rund sechs Monate später folgte dann die Aufnahme aller Airlines aus Tansania sowie Suriname. Die EU kam zu dem Schluss, dass die Luftfahrtaufsichtsbehörden beider Länder die ICAO-Sicherheitsstandards nicht ausreichend überwachen. Nach 20 Jahren wurden im Juni 2026 sämtliche kirgisischen Fluggesellschaften wegen umfangreicher Verbesserungen der staatlichen Luftfahrtaufsicht von der Liste gestrichen. Gleichzeitig wurde jedoch Air Express Algeria auf die Flugverbotsliste gesetzt.

Die Black-List

Diesen Airlines ist der Betrieb in der Europäischen Union und den EFTA-Staaten untersagt:

  • Air Express Algeria (Algerien)
  • Air Zimbabwe (Simbabwe)
  • Avior Airlines (Venezuela)
  • Iran Aseman Airlines (Iran)
  • Fly Baghdad (Irak)
  • Iraqi Airways (Irak)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den zuständigen Behörden der folgenden Länder zugelassen wurden, dürfen in den EU- und EFTA-Staaten keine Flüge durchführen:

  • Afghanistan
  • Angola (bis auf zwei Airlines)
  • Armenien
  • Kongo (Brazzaville und Demokratische Republik Kongo)
  • Dschibuti
  • Äquatorialguinea
  • Eritrea
  • Liberia
  • Libyen
  • Nepal
  • Russland
  • São Tomé und Príncipe
  • Sierra Leone
  • Sudan
  • Suriname
  • Tansania

Folgende zwei Airlines dürfen nur beschränkt im Luftraum der EU- und EFTA-Staaten operieren:

  • Der Maschinentypen Fokker F100 und Boeing B747 von Iran Air (Iran) dürfen nicht nach Europa fliegen
  • Die gesamte Flotte von Air Koryo (Nordkorea) unterliegt einem Flugverbot, mit Ausnahme von zwei Flugzeugen des Musters TU-204

Die aufgeführten Luftfahrtunternehmen können zudem eine Erlaubnis erhalten, wenn der Einsatz eines gecharterten Flugzeugs (Wet-Lease) erfolgt, das keinem Betriebsverbot unterliegt und die Sicherheitsnormen einhält.

Die gesamte Liste ist auf der Webseite der European Commission zu finden.

Strenge Kontrollen

Inspektoren des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) führen regelmässig Stichproben im Rahmen des europaweiten SAFA-Programms (Safety Assessment of Foreign Aircraft) durch und überprüfen, ob die Fluggesellschaften die verlangten internationalen Standards in technischer und operationeller Hinsicht erfüllen. Die eigentliche Aufsicht mit vertieften Inspektionen obliegt aber grundsätzlich der Zivilluftfahrtbehörde des Herkunftslandes der Airline.

Das BAZL erteilt Betriebsbewilligungen an ausländische Airlines in der Regel für eine Dauer von fünf Jahren. Werden die Normen nicht eingehalten, kann die Bewilligung jederzeit entzogen werden. Da die Schweiz die Blacklist der EU übernommen hat und auch bei den Aktualisierungsverfahren mitwirkt, erhalten Fluggesellschaften, die in der EU gesperrt sind und die Schweiz anfliegen wollen, grundsätzlich keine Landebewilligung.

Ist eine aufgeführte Fluggesellschaft der Auffassung, dass sie die Anforderungen erfüllt, die in den geltenden internationalen Sicherheitsstandards vorgeschrieben sind, kann sie einen Antrag zur Prüfung und Streichung aus der Liste einleiten.