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Vor 10 Jahren WEKO wehrt SRV-Klage gegen Lufthansa Group ab
Die Wettbewerbskommission hat die SRV-Klage gegen die Lufthansa-Gruppe und deren DCC-Gebühr abgewehrt. Mit dieser Distribution Cost Charge (Vertriebskostenpauschale) reichen Airlines die Kosten für Buchungssysteme (Travelport, Amadeus, Sabre) ans Reisebüro weiter.
Im September 2015 hatte der Schweizer Reise-Verband (SRV) Klage eingereicht wegen Missbrauch der Marktstellung – basierend auf Art. 7 des Kartellgesetzes. Dieser Artikel besagt: ein marktbeherrschendes Unternehmen verhält sich dann unzulässig, wenn es durch den Missbrauch seiner Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder der Ausübung des Wettbewerbs behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt. Es bestehe in verschiedener Hinsicht der Verdacht, dass das Verhalten der Lufthansa Gruppe unter diese Bestimmung fallen könnte, so die SRV-Position.
«Dass die Gegenpartei dies nur glaubhaft darzulegen brauchte, ist absolut befremdend.»
Heute nimmt der SRV in einer Mitteilung an seine Mitglieder ausführlich Stellung zum für ihn negativ ausgefallenen WEKO-Entscheid. Darin heisst es:
- Wir wollten die Stellungnahme zuerst von unserer Anwaltskanzlei begutachten lassen und haben anlässlich einer SRV-Sitzung über das weitere Vorgehen entschieden. Grundsätzlich sind wir über den Entscheid der WEKO enttäuscht, zumal es 10 Monate dauerte um bekannt zu geben, dass kein Verfahren eröffnet wird.
- In ihrem Schreiben hält die WEKO fest, dass es der Lufthansa-Gruppe gelungen sei glaubhaft darzulegen, dass die DCC ein kostendeckendes Niveau nicht überschreitet und keine Gewinnmarge erzielt wird. Dass die Gegenpartei dies nur glaubhaft darzulegen brauchte, ist absolut befremdend. Wir hätten hier eine effektive Prüfung der Fakten erwartet, denn die internen IT Kosten der LH-Group wurden vermutlich in der Vollkostenrechnung gegenüber den GDS nicht aufgerechnet.
- Eine weitere nicht nachvollziehbare Einschätzung der WEKO ist, dass der LH-Gruppe lediglich eine starke, aber keine marktbeherrschende Stellung, in der Schweiz zugeordnet wurde. Der letzte wesentliche und entscheidende Punkt ist, dass sich die WEKO zumindest für die Flüge innerhalb der EU nicht zuständig fühlt. Sie können dies der Schlussfolgerung entnehmen.
- Die Schlussfolgerung der WEKO lautet, dass die EU-Kommission in weiten Teilen für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes als zuständig zu betrachten ist. Jedoch bestehen basierend auf unserer summarischen Prüfung der vorliegenden Problematik auch im Bereich der Zuständigkeit der WEKO keine genügenden Anhaltspunkte für eine Eröffnung eines Verfahrens gemäss Art. 26 ff. KG.
- Der SRV sieht von einer möglichen Aufsichtsbeschwerde gegenüber der WEKO ab und konzentriert seine Kräfte innerhalb der ECTAA, dem europäischen Dachverband. Anfangs Woche fand hierzu ein weiteres Meeting mit DG COMP (Directorate-General for Competition) statt. Neben DCC wurden zusätzlich die Themen «Investigations on airlines‘ ticket distribution» und «IATA New Gen ISS» behandelt. Eine definitive Entscheidung, ob ein Verfahren in einem der ersten beiden Punkte eröffnet wird, bleibt abzuwarten.