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Diese Airlines haben Landeverbot in der Schweiz
Marilin LeuthardDie Sicherheit steht in der Fliegerei an oberster Stelle. Damit diese stets gewährleistet ist, benötigen ausländische Fluggesellschaften eine Bewilligung, wenn sie in die Schweiz fliegen wollen.
Fluggesellschaften, die diese Bewilligung nicht erhalten, weisen entweder gravierende Sicherheitsmängel auf oder werden von den Luftfahrtbehörden im eigenen Land ungenügend kontrolliert. Ist ein Land oder eine Airline auf dieser Liste, darf auch deren Personal nicht in der EU- oder EFTA-Staaten arbeiten. Momentan befinden ich 128 Luftfahrtunternehmen auf dieser Liste (Stand 30. April 2024).
Strenge Kontrollen
Inspektoren des Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) führen regelmässig Stichproben im Rahmen des europaweiten SAFA-Programms (Safety Assessment of Foreign Aircraft) durch und überprüfen, ob die Fluggesellschaften die verlangten internationalen Standards in technischer und operationeller Hinsicht (Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, ICAO) erfüllen und die Behörden des Herkunftsstaates die Fluggesellschaft wirksam beaufsichtigen. Zudem muss das Unternehmen eine ausreichende Versicherungsdeckung aufweisen. Das BAZL erteilt Betriebsbewilligungen an ausländische Airlines in der Regel für eine Dauer von fünf Jahren.
Die eigentliche Aufsicht mit vertieften Inspektionen und Audits obliegt aber grundsätzlich der Zivilluftfahrtbehörde des Herkunftslandes der Airline. Die Bewilligung kann das BAZL jederzeit entziehen, wenn es vermutet, dass die Normen nicht eingehalten werden. Fluggesellschaften, welche von der EU als unsicher eingestuft werden, dürfen zudem auch die Schweiz nicht anfliegen.
Da die Schweiz die Black-List der EU übernommen hat und auch bei den Aktualisierungs-Verfahren mitwirkt, erhalten Fluggesellschaften, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat gesperrt sind und die Schweiz neu anfliegen wollen, grundsätzlich keine Landebewilligung.
Die Black-List
Diesen Airlines ist der Betrieb in der Europäischen Union und den EFTA-Staaten untersagt:
- Air Zimbabwe (Simbabwe)
- Avior Airlines (Venezuela)
- Blue Wing Airlines (Suriname)
- Iran Aseman Airlines (Iran)
- Fly Baghdad (Irak)
- Iraqi Airways (Irak)
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den entsprechenden Behörden der folgenden Länder, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, dürfen in der EU- und EFTA-Staaten keine Flüge operieren:
- Afghanistan
- Angola (bis auf zwei Airlines)
- Armenien
- Kongo (Brazzaville und Demokratische Republik Kongo)
- Dschibuti
- Äquatorialguinea
- Eritrea
- Kirgistan
- Liberia
- Libyen
- Nepal
- Russland
- São Tomé und Príncipe
- Sierra Leone
- Sudan
Folgende zwei Airlines dürfen nur beschränkt im Luftraum der EU- und EFTA- Staaten operieren:
- Der Maschinentypen Fokker F100 und des Musters Boeing B747 von Iran Air (Iran)
- Die gesamte Flotte von Air Koryo (Nordkorea), mit Ausnahme von zwei Flugzeugen des Musters TU-204
Die aufgeführten Luftfahrtunternehmen können eine Erlaubnis erhalten, wenn der Einsatz eines gecharterten Flugzeugs (Wet-Lease) erfolgt, das keinem Betriebsverbot unterliegt und die Sicherheitsnormen einhält.
Ist eine Fluggesellschaft, die aufgeführt ist, der Auffassung, dass sie die erforderlichen technischen Elemente und Anforderungen erfüllt, die in den geltenden internationalen Sicherheitsstandards vorgeschrieben sind, kann sie einen Antrag zur Prüfung und Streichung aus der Liste einleiten.
Die gesamte Liste ist auf der Webseite der European Commission zu finden.