Tourismuswelt

Autor Marcus Reinberg empfiehlt, alle Rechnungen für mitgeführte Wertgegenstände bei Auslandreisen dabei zu haben. Bild: zVg

Einwurf Rolex & Co. in den Ferien: Das müssen Sie beim Mitführen von Wertgegenständen beachten

Marcus Reinberg

Wussten Sie, dass man beim Mitführen von Wertgegenständen - auch wenn diese nicht im Ausland gekauft wurden - gegenüber dem Zoll einer Beweispflicht untersteht? Anbei wertvolle Tipps dazu, wie man böse Überraschungen vermeiden kann.

Die Ferienzeit läuft noch und im Rahmen der Corona-Schutzmassnahmen sind Auslandsreisen zu gewissen Gegebenheiten aktuell wieder möglich. Ferienreisende begegnen dabei jedoch einer weiteren Herausforderung: Beim Mitführen von Wertgegenständen wie etwa Luxusuhren, teurer Fotoausrüstung oder Taschen besteht gegenüber dem Zoll eine Beweispflicht hinsichtlich der Herkunft. Nicht nur während des Ferienaufenthalts erworbene Ware gilt es bei der Ausreise zu rechtfertigen – auch für die bei der Reise mitgeführten Wertgegenstände, die von Zuhause mitgebracht wurden, muss im Zweifel eine Rechnung vorgelegt werden.

Folgende Regelungen sollten bei Auslandsreisen berücksichtigt werden:

Zollbestimmungen für Auslandsreisen

Bei der Einreise oder Rückkehr aus Nicht-EU- und EU-Mitgliedstaaten sowie steuerlichen Sondergebieten müssen Ferienreisende einige wesentliche Zollvorschriften beachten. So dürfen die gesetzlich erlaubten Reise-Freimengen für einen einfuhrabgabenfreien Import keinesfalls überschritten werden. Für Reisende gilt ein Freibetrag von 300 Franken bei Einreise. Achtung: Diese Wertfreigrenze darf pro Person und pro Tag nur einmal in Anspruch genommen werden und gilt auch für Kinder. Übersteigen die importierten Waren die gesetzlich vorgeschriebenen Reise-Freimengen, sind Waren, die nicht für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken sind, entsprechend mehrwertsteuerpflichtig. Für die Berechnung wird der Wert abzüglich der ausländischen Mehrwertsteuer herangezogen, sofern diese auf der Rechnung ausgewiesen ist. Bei ausländischen Währungen erfolgt gemäss den aktuellen Wechselkursen eine Umrechnung in Schweizerfranken.

Die Mehrwertsteuer beträgt grundsätzlich 7,7 Prozent. Für gewisse Waren gilt jedoch ein reduzierter Steuersatz von 2,5 Prozent (z.B. für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitschriften oder Medikamente). Bei einem eingeführten Warengesamtwert von 1000 Franken wäre die Freigrenze von 300 Franken überschritten, insofern wird die Mehrwertsteuer auf die 1000 CHF berechnet und beträgt 77 CHF.

Ebenfalls interessant: Reisende haben bei im Ausland gekaufter Ware oftmals die Möglichkeit, sich die ausländische Mehrwertsteuer rückwirkend erstatten zu lassen. Dies erfolgt durch den ausländischen Verkäufer oder ein Tax-Refund-Unternehmen. Die Zollverwaltung in der Schweiz ist nicht verantwortlich für Rückerstattungen und darf die schweizerische Mehrwertsteuer auch einfordern, wenn die ausländische nicht erstattet wird.

Ferienreisende sollten neben Wert- ebenfalls die geltenden Mengengrenzen beachten: Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke sowie Speisen können ebenfalls nur bis zu einem bestimmen Warenwert einfuhrabgabenfrei mitgeführt werden. Dies gilt auch für Reisen innerhalb der EU: Hier sind die Reisefreimengen mit beispielsweise 250 Stück Zigaretten und 5 Liter (bis 18% Vol.) beziehungsweise 1 Liter (über 18% Vol.) an alkoholischen Getränken begrenzt. Fleisch und Fleischzubereitungen dürfen bis zu einem Gewicht von 1 kg frei eingeführt werden. Butter und Rahm ab 15 Prozent Fettgehalt sind reguliert auf 1 kg/Liter und Öle, Fette sowie Margarine zu Speisezwecken auf 5 kg/Liter.

Wertgegenstände anmelden und Rechnung mitführen

Wird die genannte Freimenge überschritten, sind jegliche Reisemitbringsel bei der Einreise bei der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhrabgaben berechnen sich auf Grundlage des Produktes und Warenwerts: Reisende müssen deshalb unbedingt Kaufbelege für die mitgeführten Waren und Wertgegenstände aufbewahren und vorlegen. Bei fehlender Rechnung ermittelt die Zollstelle den Wert der Ware.

Achtung: Dies ist nicht nur für die während des Ferienaufenthalts erworbene Ware relevant - auch für die bei der Reise mitgeführten Wertgegenstände, die von Zuhause mitgebracht wurden, muss im Zweifel eine Rechnung vorgelegt werden. Ferienreisende, die beispielsweise wertvollen Schmuck wie eine Rolex mit auf ihre Reise nehmen möchten, sind im Zweifel also gegenüber dem Zoll in der Beweispflicht hinsichtlich der Herkunft des Artikels. Um falsche Verdächtigungen und weitere Zahlungen zu vermeiden, sollten Reisende bei der Rückkehr deshalb sicherheitshalber alle Rechnungen für ihre mitgeführten Wertgegenstände mitführen – unabhängig davon, ob diese währende des Auslandsaufenthalts erworben wurden oder nicht.

Ein Tipp für die Berechnung der Mehrwertsteuer-Höhe vor der Rückreise in die Schweiz ist die App «QuickZoll». Damit können Reisende bereits im Vorfeld die Einfuhrkosten berechnen, Waren anmelden und anfallende Abgaben sogar direkt bezahlen.