Tourismuswelt

Vier Reiseversicherer beantworten unsere Fragen hinsichtlich spezifischen Problemfällen - schauen Sie nach, wo die Ihrer Meinung nach beste Lösung vorliegt. Bild: AdobeStock

Wie sieht die Abdeckung der potenziellen Covid-Vorfälle auf Reisen aus?

Jean-Claude Raemy

Covid hat neue Problemsituationen vor, während und nach Reisen geschaffen, für welche es gerade im Reiseversicherungsbereich neue Fragen gibt. Wir haben bei vier Reiseversicherern nachgefragt und zeigen die Deckungsleistungen strukturiert. Vorweg: Die ERV hat soeben ein neues, spezielles Covid-Versicherungspaket lanciert.

Immer wieder sehen sich Travelnews sowie zahlreiche Reisebüros mit Fragen von Konsumenten konfrontiert, welche spezifische Fälle von Problemen in Zusammenhang mit Covid und Reisen vortragen und dabei auch gleich wissen möchten, wie es denn auf Versicherungsseite bei solchen Fällen aussieht. Im Wissen, dass Versicherungsfälle stets auch «case by case» beurteilt werden, haben wir aber nun bei den wesentlichen Reiseversicherern nachgefragt, wie es denn mit deren Policen aussieht im jeweiligen Fall.

Direkt ins Auge gestochen sind uns hierbei, dass die ERV heute (6. Mai) eine spezielle Covid-Deckung lanciert, Details siehe unten, und dass es bei der HanseMerkur eine Versicherung im Falle einer Impfunverträglichkeit gibt. Ebenso fiel auf, dass bei der Mobiliar Covid-Ereignisse nur gedeckt sind, sofern man auch schon vor Covid (also vor März 2020) dort versichert war. Aber schauen Sie nachfolgend selbst, wie die Antworten bei der bestmöglich strukturierten Umfrage ausgefallen sind (Firmenauflistung in alphabetischer Reihenfolge):


Allianz Travel Schweiz

Case 1: Stornierung wegen positivem PCR-Test vor Reiseantritt

Die Erkrankung einer epidemischen oder einer pandemischen Krankheit wie z. B. COVID-19 ist in allen einmaligen Reiseversicherungen und Jahresreiseversicherungen gedeckt.

Case 2: Stornierung wegen veränderter Quarantäneauflage am Ferienzielort

Generelle Quarantänepflichten aufgrund behördlicher Anordnungen sind nicht gedeckt.

Stornierung wegen veränderter Quarantäneauflage Schweiz

Generelle Quarantänepflichten aufgrund behördlicher Anordnungen sind nicht gedeckt.

Case 4: Pflege-/Hotel-/Umbuchungskosten bei positivem PCR-Test in der Destination (Rückreise-Verzug)

Die Erkrankung einer epidemischen oder einer pandemischen Krankheit wie z. B. COVID-19 ist in allen einmaligen Reiseversicherungen und Jahresreiseversicherungen gedeckt.

Bemerkungen/Bedingungen

Grundsätzlich ist die Erkrankung mit einer epidemischen- oder pandemischen Krankheiten wie COVID-19 in allen einmaligen Reiseversicherungen und Jahresreiseversicherungen gedeckt. Zusätzlich sind individuell angeordnete Quarantänen aufgrund einer möglichen Erkrankung ebenfalls gedeckt. Der Leistungsanspruch gilt ab dem Datum des Versicherungsabschlusses.

Bei allen einmaligen Reiseversicherungen sowie Jahresreiseversicherung wird die Reiseangst nicht gedeckt. Ausserdem sind generelle Quarantänepflichten aufgrund behördlicher Anordnungen nicht gedeckt.

Die Übersicht über Versicherungen, Preise etc. gibt es unter diesem Link.

Empfohlenes Vorgehen bei Unsicherheit hinsichtlich der Durchführbarkeit einer Reise?

  1. Grundsätzlich empfehlen wir folgende Schritte für schnellstmögliche Hilfestellung:
    Beachten Sie die aktuellen Reiseempfehlungen des Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Reisebeschränkungen und Hinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
  2. Wenn Zweifel an der Durchführbarkeit Ihrer Reise bestehen, kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft.  Ob- und in welchem Umfang eine kostenlose Annullierung oder Umbuchung möglich ist kann sich fortlaufend verändern.
  3. Sollten die Anbieter keine Kosten übernehmen, prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen.

Europäische Reiseversicherung (ERV)

Case 1: Stornierung wegen positivem PCR-Test vor Reiseantritt

Stornierungskosten aufgrund der Erkrankung (resp. pos. PCR-Test) sind jederzeit unabhängig vom Datum der Reisebuchung gemäss gewählter Versicherungssumme (deckt sich grundsätzlich mit dem Reisepreis) versichert. Dies gilt auch, wenn Familienangehörige oder Mitreisende erkranken. Dies gilt auch dann, wenn der Stellvertreter am Arbeitsplatz erkrankt.

Case 2: Stornierung wegen veränderter Quarantäneauflage am Ferienzielort

Stornierungskosten aufgrund veränderter allgemeiner Quarantäneauflage (aufgrund COVID-19) am Ferienzielort sind für Reisebuchungen, die bis am 5.11.2020 erfolgt sind, versichert.

Bemerkung: Bei der individuellen Quarantäne vor der Abreise (bspw. aufgrund eines Kontaktes mit einer pos. getesteten Person) sind die Stornierungskosten jederzeit unabhängig vom Buchungsdatum gemäss gewählter Versicherungssumme versichert (analog Frage oben). Dies gilt auch, wenn Mitreisende vor der Abreise in Quarantäne müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Stellvertreter am Arbeitsplatz in Quarantäne muss.

Case 3: Stornierung wegen veränderter Quarantäneauflage Schweiz

Stornierungskosten aufgrund veränderter allgemeiner Quarantäneauflage (aufgrund COVID-19) in der Schweiz sind für Reisebuchungen, die bis am 5.11.2020 erfolgt sind, versichert.

Bemerkung: Bei der individuellen Quarantäne vor der Abreise (bspw. aufgrund eines Kontaktes mit einer pos. getesteten Person) sind die Stornierungskosten jederzeit unabhängig vom Buchungsdatum gemäss gewählter Versicherungssumme versichert (analog Erkrankung). Dies gilt auch, wenn Mitreisende vor der Abreise in Quarantäne müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Stellvertreter am Arbeitsplatz in Quarantäne muss.

Noch eine Bemerkung hinsichtlich der Quarantänepflicht bei Einreise in die Schweiz: Wenn die Reisedestination während der Reise auf die Risikoliste des BAG gesetzt wird und eine Quarantäne bei der Rückkehr notwendig wird, übernehmen wir im Rahmen der Jahrespolicen (a) die Rückreisekosten beim Reiseabbruch und (b) erstatten die Kosten zurück für nicht genutzte Reiseleistungen bis CHF 10'000.- pro Person resp. bei mehreren versicherten Personen CHF 20'000 pro Buchung, sofern die Quarantäne in der Schweiz durch die frühzeitige Rückreise verhindert werden kann.

Case 4: Pflege-/Hotel-/Umbuchungskosten bei positivem PCR-Test in der Destination (Rückreise-Verzug)

Einmal-/Jahrespolicen: Die Mehrkosten für die Verpflegung und zusätzlichen Übernachtungen sind bei einem pos. PCR-Test versichert bis CHF 700 pro Person. Zusätzlich sind Umbuchungskosten (unlimitiert) im Rahmen eines Economy Flugs resp. 1. Klasse Zugbillet versichert. Ebenfalls Teil des Schutzes ist die medizinische Assistance (Notfalltransport, Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Betreuung, medizinische Beratung 24/7, Repatriierung).

COVID-19 Zusatzpaket abschliessbar als Ergänzung zur einer Jahrespolice (siehe Anhang):
Mit dem Zusatzpaket erhöhen sich die versicherten Mehrkosten auf CHF 3'000 pro Person resp. CHF 7'000 pro Familie. Zusätzlich sind Umbuchungskosten (unlimitiert) im Rahmen der selben Klasse wie die Hinreise versichert. Ebenfalls sind Arzt- und Spitalkosten bis CHF 100'000 pro Person versichert.

Bedingungen/Bemerkungen

In den genannten Fällen sind die Leistungen der Einmal- und Jahrespolicen identisch. Die Antworten gelten somit für beide Policenformen.

Der Basispreis der Jahrespolice beträgt für Jugendliche (bis 26 Jahre) 95 Franken, für Einzelpersonen 123 Franken und für Familien 199 Franken. Der Basispreis der Einmalpolice liegt pro Einzelperson bei 29 Franken.

Grundsätzlich gibt es für den Abschluss dieser Policen keine speziellen Bedingungen. Lediglich darf der Schaden beim Versicherungsabschluss oder bei der Reisebuchung nicht bereits eingetreten sein.

Empfohlenes Vorgehen bei Unsicherheit hinsichtlich der Durchführbarkeit einer Reise?

Am besten informiert man sich bei der Buchungsstelle, Fluggesellschaft, im Reisebüro oder direkt bei uns.

HanseMerkur

Case 1: Stornierung wegen positivem PCR-Test vor Reiseantritt

In unseren Travel Paketen ist automatisch eine Reiseannullierungsversicherung enthalten. Jede versicherte Person der HanseMerkur International ist innerhalb der Annullierungsversicherung geschützt, sollte vor der Abreise einen positiven PCR-Test vorgewiesen werden.

Case 2: Stornierung wegen veränderter Quarantäneauflage am Ferienzielort

Überregionale Entscheidungen (z.B. ein Land oder ein Hotel trifft eigene Entscheidungen) können wir als Reiseversicherung nicht absichern. Die Reisenden sind im Falle einer Erkrankung, Unfall oder Impfunverträglichkeit während der Reise geschützt. Für bestimme Ereignisse (wie z.B. Quarantäne oder Verweigerung der Beförderung) muss dafür unsere Corona-Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Sollte sich die Reise verschieben, buchen wir gerne auch die Versicherung kostenlos auf den neuen Reisetermin um.

Case 3: Stornierung wegen veränderter Quarantäneauflage Schweiz

Leider können wir dieses Ereignis nicht versichern. Die HanseMerkur International leistet nicht, wenn für das jeweilige Reiseland oder die jeweilige Reiseregion eine Corona bedingte (Covid-19) Reisewarnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vor Reisebeginn besteht.

Case 4: Pflege-/Hotel-/Umbuchungskosten bei positivem PCR-Test in der Destination (Rückreise-Verzug)

Die Quarantäne können wir in der Einmal- und Jahresversicherung leider nicht absichern. Für 4% vom Reisepreis kann man jedoch unseren Corona Reiseschutz auf jede Reise dazu buchen. In diesem Schutz decken wir pro Versicherungspolice bis zu CHF 10'000.

Bemerkungen/Bedingungen

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder Liechtenstein, welche zum Buchungszeitraum reisefähig ist, können wir absichern. Auch versichern wir Personen, welche bereits eine chronische Vorerkrankung haben, zur Reisebuchung aber reisefähig sind. Sollten diese Personen einen Rückfall vor Abreise oder während der Reise haben, ist es von der HanseMerkur International gedeckt.

Pandemiebedingt mussten wir eine Abschlussfrist in unserer Einmal- und Jahresversicherung einführen. Der Abschluss der Versicherungspolice darf maximal 30 Tage nach Reisebuchung getätigt werden. Unser Corona Zusatzschutz kann innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung abgeschlossen werden oder muss mindestens 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen.

Wir möchten auch noch auf den Fall hinweisen, wenn sich Personen vor oder während der Reise impfen lassen. Wie sieht es aus, wenn sich eine Person kurz vor Abreise oder Rückreise impfen lässt und diese Impfung nicht verträgt? Wir decken in unserer Einmal- sowie Jahresversicherung in der Annullation- und Abbruchversicherung die Impfunverträglichkeit. Sollte also jemand die Impfung vor der Reise nicht vertragen, kann derjenige vor Reisebeginn zurücktreten und erhält von uns die Annullierungskosten. Dasselbe auch während der Reise: Sollte jemand auf die Impfung so schlecht reagieren, dass die Reise abgebrochen werden muss, ist dies innerhalb der Reiseabbruchversicherung der HanseMerkur International gedeckt.

Eine Übersicht über die Leistungen und Preise bietet die Website der HanseMerkur.

Empfohlenes Vorgehen bei Unsicherheit hinsichtlich der Durchführbarkeit einer Reise?

Die Reisenden dürfen gerne abwarten, die Lage prüfen, vergleichen und sich mit Freunden und Familie austauschen. Uns ist allen bewusst, dass eine Reiseversicherung nicht günstig ist. Doch das Problem ist meistens, dass sie dadurch die Abschlussfristen der Reiseversicherungen verpassen oder sogar das Risiko eingehen und im Fall der Fälle die Kosten selbst tragen müssen. Die Prämie ist in der Jahreseinzelversicherung (kein Familientarif) vom erreichten Alter abhängig und wird in Altersgruppen erhoben. In den Altersgruppen 0 bis 29 Jahre kostet die Einzelversicherung CHF 79 pro Jahr und ab 30 Jahre CHF 105 pro Jahr.

Natürlich haben wir grosses Verständnis für alle Reisenden, die das Geld lieber in die Reise als in die Versicherung investieren möchten. Trotzdem empfehlen wir in der aktuellen Situation jedem Reisenden eine Reiseversicherung abzuschliessen. Das Risiko einer Erkrankung sowie einer Quarantäne am Urlaubsort ist momentan zu gross, um dies nicht abzusichern und selber auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Mobiliar

Case 1: Stornierung wegen positivem PCR-Test vor Reiseantritt

Deckung gegeben

Case 2: Stornierung wegen veränderter Quarantäneauflage am Ferienzielort

Deckung gegeben, wenn die veränderten Quarantäneauflagen bei der Buchung der Reise nicht voraussehbar waren.

Case 3: Stornierung wegen veränderter Quarantäneauflage Schweiz

Reist die Kundin oder der Kunde in ein sogenanntes Risikoland und muss nach ihrer/seiner Rückkehr in die Schweiz für zehn Tage in Quarantäne, liegt grundsätzlich kein versichertes Ereignis vor. Die Quarantäne bei der Rückkehr verhindert die eigentliche Reise nicht. Nachdem es uns aber als unzumutbar erscheint, nach den Ferien zehn Tage in Selbstisolation zu verbringen, gewähren wir trotzdem Versicherungsschutz, sofern für die Kundin/den Kunden bei der Reisebuchung die Quarantäne-Pflicht nicht bekannt/nicht vorhersehbar war und sie/er vom Reiseveranstalter keine Rückerstattung erhält. (Einige Reiseveranstalter haben angekündigt, dass sie die Kundengelder zurückerstatten, wenn der Kunde aufgrund der beschriebenen Ausgangslage nicht reisen will. Fluggesellschaften bieten zum Teil Umbuchungsmöglichkeiten an).

Case 4: Pflege-/Hotel-/Umbuchungskosten bei positivem PCR-Test in der Destination (Rückreise-Verzug)

Kann der Kunde aus gesundheitlichen Gründen nicht wie geplant zurückreisen und muss der Aufenthalt wegen Quarantäne verlängert werden, sind folgende Kosten versichert:

• Hilfeleistung durch die Mobi24 Call-Service-Center AG;
• Sobald der Kunde wieder reisefähig ist: Mehrkosten für die direkte Rückreise in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein respektive Mehrkosten für die direkte Rückreise an den Ort, an dem die Anwesenheit der versicherten Person nach Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäss Ziff. 1.2 notwendig ist; diese Kosten sind limitiert auf die Mehrkosten für die direkte Rückreise in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein. Bei Rückführung der versicherten Person in ein Spital in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein werden zusätzlich die Mehrkosten für eine ärztlich notwendige Begleitung übernommen;
• notwendige Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten in einem Mittelklassehotel während höchstens 7 Tagen (ohne Spitalkosten);
• rückzahlbarer Kostenvorschuss bis max. CHF 5000 für
o ärztliche Behandlung im Ausland;
o Beschaffung lebensnotwendiger Medikamente;
o Ersatz von ungültig gewordenen Flugtickets und Arrangements infolge Insolvenz des Reiseanbieters;
o unbedingt notwendige Anschaffungen im Ausland;
• Besuchskosten bis max. CHF 10'000 für zwei der versicherten Person sehr nahestehende Personen, wenn der Spitalaufenthalt der versicherten Person im Ausland länger als 7 Tage dauert, resp. 2 Tage für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr;
• Kosten für das Nachsenden von lebensnotwendigen Medikamenten;
• nachweisbare Kosten für unbedingt notwendige Telefonanrufe

Bemerkungen/Bedingungen

Die Prämien inkl. gesetzliche Abgaben sind, unterteilt nach Altersklassen (ohne Rabatte), wie folgt:

Bis 26 Jahre: CHF 65.75
1 erwachsener Person bis 40 Jahre alt: CHF 118.80
1 erwachsene Person über 40 Jahre alt: CHF 130.00
1 Familie, Eltern bis 40 Jahre alt: CHF 179.45
1 Familie, Eltern über 40 Jahre alt: CHF 186.05

Wichtig: Reiseversicherungen, die seit dem 16. März 2020 abgeschlossen wurden und werden, sind mit einer speziellen Bedingung versehen, die Ereignisse im Zusammenhang mit Covid-19 generell ausschliesst. Für bestehende Kunden, die bereits vor diesem Datum eine Reiseversicherung bei uns abgeschlossen haben, gilt dieser Ausschluss nicht. Unsere Antworten oben gelten lediglich für Kundinnen und Kunden, die ihre Reiserversicherung vor dem 16. März 2020 abgeschlossen haben.

Leidet ein Kunde an einer Vorerkrankung, die zur Annullation der Reise führt, besteht keine Deckung. Aber:  Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung in Frage gestellt erscheint, zahlen wir die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen schwerer, akuter Verschlimmerung dieser Krankheit annulliert werden muss. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person in einem solchen Fall als Folge einer chronischen Krankheit unerwartet stirbt.

Die Übersicht zu den Bedingungen gibt es unter diesem Link.

Empfohlenes Vorgehen bei Unsicherheit hinsichtlich der Durchführbarkeit einer Reise?

Reisen in der jetzigen Zeit beinhaltet viele Unsicherheiten. Deshalb sollte man sich vor der Buchung einer Reise unbedingt erkundigen, wie die Einreisebestimmungen des Reiseziels aussehen, braucht es z.B. einen negativen Test, muss man sich in Quarantäne begeben, sind vor Ort die Geschäfte geöffnet, gibt es Ausganssperren, sind die Hotelangebote oder Freizeitaktivitäten eingeschränkt, wird für die Rückreise wieder ein negativer Test benötigt, gibt es Quarantänebestimmungen bei der Rückreise in die Schweiz usw.

Hat man nach Abklärung dieser und weiterer Punkte entschieden, eine Reise zu buchen, sollte man grosses Augenmerk auf die Annullationsbestimmungen des Reiseanbieters legen. Viele Anbieter ermöglichen nun auch kurzfristige kostenlose Stornierungen. Die Buchung einer Pauschalreise über ein Reisebüro bietet zudem weitere Sicherheiten (Absicherung der Kundengelder durch den Reisegarantie-Fonds, konsumentenfreundliche Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes bei Annullation der Reise durch den Veranstalter).