Tourismuswelt

Ein einsamer Strand auf den Malediven: Trotz der Einsamkeit braucht es bei der Heimreise in jedem Fall einen PCR-Test - und das Land wird wohl auch auf der nächsten Quarantäneliste stehen, da es keine Regionen-Differenzierung mehr gibt bei der Beurteilung der Risikoländer. Bild: Karl Muscat

Das sagt das BAG zur Frage «Antigen oder PCR?»

Was genau Sache ist bei der Einreise/Rückreise in die Schweiz, scheint trotz schriftlich vorliegender Regelungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) nicht ganz klar zu sein. Wir haben dort deshalb nachgehakt - auch hinsichtlich der Kriterien für die Quarantäneliste. Klar ist: Regionale Beurteilungen wird es mit Ausnahme der Nachbarländer nicht mehr geben.

Der Zickzackkurs des Bundes in Sachen Testbestimmungen bei der Einreise in die Schweiz gab zuletzt viel zu reden. Zuerst erklärte der Bundesrat, dass es in jedem Fall einen PCR-Test brauche, dann wurde vom das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf die Möglichkeit von Antigen-Schnelltests als Ersatz hingewiesen, bevor es dann hiess, dass doch ein PCR-Test vonnöten sei.

Letzteres ist doch aber eigentlich sinnfrei, weil wenn der PCR-Test vorliegt sich der Antigen-Test erübrigt, ausser man ist mit kompliziertem Routing 2-3 Tage unterwegs. Heisst das, der Antigentest ist höchstens dann zulässig, wenn man ab Zeitpunkt des Tests keine Chance hat, innert 72 Stunden in die Schweiz einzureisen? Um sicher zu gehen, haben wir beim BAG nachgefragt.

BAG-Sprecher Daniel Dauwalder präzisiert: «Die Möglichkeit des Antigen-Schnelltests für das Boarding wurde, wie Sie es richtig erwähnen, als zulässig erachtet. Davon zu unterscheiden sind die Einreisevorgaben. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b müssen Personen, die mit dem Flugzeug einreisen, einen negativen PCR-Test vorweisen können, der nicht älter als 72 Stunden ist. Falls die ‹Gültigkeit› des PCR verfällt, das heisst, dass seit dem Testzeitpunkt und der Einreise mehr als 72h Stunden vergangen sind, dann muss sich die Person nach der Einreise erneut testen lassen (Antigen oder PCR). Im Normalfall, auch aufgrund des doch weltweiten Zugangs zu PCR-Tests, sollten die 72 Stunden reichen.» Im Klartext: Der Antigen-Test ist eine zulässige Notfalllösung bei komplizierter/langer Heimreise, welcher die PCR-Testpflicht auf keinen Fall ersetzt. Die Kosten dafür hat der Reisende selber zu tragen

Da die 72-Stunden-Zeitlimite sowieso verwirrt, haben wir auch diesbezüglich nochmals nachgehakt: Gilt die Zeitlimite zum Zeitpunkt der Abreise oder der Einreise und ab Zeitpunkt des Tests oder des Laborbefunds? Dauwalder hält Folgendes fest: «Das negative Resultat darf ab Testzeitpunkt beim Einsteigen in das Flugzeug und bei Einreise in die Schweiz nicht mehr als 72 Stunden alt sein.» Die Errechnung der nötigen Zeitmarge obliegt also jeweils dem Reisenden, denn besagte Marge hängt von der Möglichkeit einer Testung ab - die Dauer, bis das Resultat eines PCR-Tests vorliegt, ist sehr verschieden. «Für das Ausland können wir diesbezüglich keine Informationen geben», bedauert Dauwalder.

Bislang hört man von kaum jemandem, dessen PCR-Test bei der Rückreise auch kontrolliert wurde. Handelt es sich also um eine Massnahme, die primär an die Eigenverantwortung appelliert und nicht strikt eingefordert wird? Dauwalder verweist auf Artikel 10 der entsprechenden Verordnung («Grenzkontrollbehörden kontrollieren stichprobenartig das Vorliegen des negativen PCR-Tests und die Erfassung der Kontaktdaten») und lässt dann durchblicken, dass dem Nicht-Vorlegen eines Tests relativ milde begegnet wird: «Liegt kein negativer PCR-Test vor, erstatten die Grenzkontrollbehörden den Kantonen Meldung über die entsprechenden Personen. Anschliessend kommt Art. 7 Abs. 3 zur Anwendung - sprich, diese Personen müssen sich testen lassen und sich mit der zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung setzen.»

Keine regionale Beurteilungen mehr bei der Quarantäneliste

In diesem Zusammenhang interessierte Travelnews auch, wie es mit der Quarantäneliste ist, welche dafür bestimmend ist, ob jemand zusätzlich zum PCR-Test auch noch in Quarantäne muss - und damit endgültig Reise-abschreckende Wirkung entfaltet. Eine immer wieder auftauchende Frage ist dabei, ob zum Beispiel bestimmte Regionen oder Inseln von der jeweils auf ganze Länder angewendeten Quarantäneregelung ausgenommen sein könnten.

Nehmen wir als Beispiel die Malediven. Diese liegen aktuell über dem BAG-Grenzwert und bewegen sich ohnehin schon seit Wochen hart an diesem, weshalb sie ein heisser Kandidat für die nächste Quarantäneliste sind. Bekanntlich sind die Infektionszahlen aber einzig der Situation auf der dicht besiedelten, touristisch aber kaum relevanten Hauptinsel Male geschuldet, während die Resort-Inseln naturgemäss wenig (und zumeist «importierte») Infektionsfälle haben. Wird dieser geografische Umstand bei der weiteren Beurteilung der Malediven berücksichtigt?

Dauwalder verweist hier auf die Kriterien für die Risikoländerliste sowie die diesen zugrunde liegenden rechtlichen Grundlagen. Demnach sind vier Fälle möglich, um ein Land auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 in die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufzunehmen:

  • Staat oder Gebiet, in welchem eine Mutation des Sars-CoV-2 nachgewiesen wurde
  • Staat oder Gebiet, in welchem die Neuinfektionen pro 100'000 Personen in den letzten 14 Tagen um 60 höher sind als in der Schweiz
  • Staat oder Gebiet, aus welchem keine verlässlichen Einschätzungen der Risikolage möglich sind (keine Daten vorhanden oder keine korrekte oder rechtzeitige Datenerfassung)
  • Staat oder Gebiet, aus welchem in den letzten vier Wochen wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist sind

«Die Situation in diesen Staaten muss daher von Fall zu Fall von den Experten des BAG analysiert werden, und gegebenenfalls werden diese Staaten in die Liste aufgenommen», führt Dauwalder aus, «in der Liste selber werden die Gründe für die Aufnahme nicht unterschieden.» Was die Regionalisierung angeht, sagt Dauwalder: «Bei unseren Nachbarstaaten werden die Inzidenzen je nach Region/Gebiet einzeln erfasst. Damit wird es möglich, nicht den Staat als Ganzes, sondern nur die betroffenen Gebiete mit um 60 erhöhter Inzidenz auf die Liste zu nehmen. Generell ausgenommen von einer Listung sind die Grenzgebiete. Für andere als die Nachbarstaaten - also auch für die Malediven - ist diese detaillierte Erhebung der Inzidenzen unmöglich, was dazu führt, dass immer die Staaten als solche auf die Liste kommen.» Heisst also: Die Malediven dürften ungeachtet der tiefen Inzidenzen auf den Resort-Inseln auf der Liste landen, und wenn beispielsweise Madeira Corona-frei ist, jedoch in Lissabon Corona wütet, so wird Madeira als Teil von Portugal auf der Liste landen.

Damit wird also die «Regionalisierung», welche letzten Sommer beispielsweise in Spanien berücksichtigt wurde, wodurch dann etwa die Balearen oder Kanaren zeitweilig im Gegensatz zum Festland nicht mehr auf der Quarantäneliste waren, aufgegeben. Hierzu schliesst Dauwalder: «Es ist korrekt, dass wir im Sommer für kurze Zeit einige Destinationen spezifisch angeschaut haben, was dazu führte, dass Inseln gesondert behandelt wurden. Es wurde im Verlauf der dynamischen Entwicklung der Inzidenzen aber schnell klar, dass eine detaillierte Betrachtung unmöglich war.»

Die regionale Beurteilung war ein zentraler Forderungspunkt der Reisebranche wie auch der nationalen Tourismusbüros, welcher also letztlich nur sehr kurz Bestand hatte. Derweil wird der oberste Punkt der Kriterienliste (hinsichtlich der Mutationen) für weitere Unsicherheit Sorgen - sobald eine Mutation auftritt, was sehr wahrscheinlich ist, könnte ein Land also auf die Quarantäneliste kommen. Die Reisewelt wird vorläufig wohl doch nochmals kleiner statt grösser...

(JCR)