Tourismuswelt

Bevor wir dann tatsächlich im Flugzeug für die Heimreise in die Schweiz sitzen, müssen wir so einiges beachten. Bild: Gerrie van der walt

Gute Frage Was muss ich zur PCR-Testpflicht vor der Heimreise berücksichtigen?

Es erreichten uns Fragen rund um die neuen Bundesratsbestimmungen vom 27. Januar 2021. Ab welchem Alter gilt die Testpflicht vor Heimreise, darf man überhaupt ohne Test heimfliegen, muss man als Transitpassagier auch Tests vorweisen und wer haftet überhaupt für allfällige Quarantänen vor Ort? Travelnews klärt auf.

Am 27. Januar 2021 hat der Bundesrat unter anderem neue Einreise- und Quarantänebestimmungen bekannt gegeben. Per 8. Februar 2021 gilt: Wer aus einem Risikoland zurück in die Schweiz reist, muss künftig bei der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen können, welches nicht älter als 72 Stunden ist. Diese Pflicht gilt für sämtliche Reisemodi (Flug, Bahn, Auto, Bus etc.). Der negative Test ersetzt allerdings nicht die verpflichtende Quarantäne in der Schweiz für Personen, welche aus einem Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko einreisen.

Zudem hat der Bundesrat entschieden, dass alle Reisenden aus einem Nicht-Risikoland, welche mit dem Flugzeug einreisen, ebenfalls einen negativen PCR-Test vorweisen müssen, sich jedoch nicht in Quarantäne begeben müssen, sofern der Test negativ ausfällt.

Bei der konkreten Umsetzung waren bislang aber noch einige Fragen offen. Wir haben bei der Hotline des Bundesamts für Gesundheit (BAG) nachgehakt.

Ab welchem Alter gilt die PCR-Testpflicht?

Müssen tatsächlich auch Babys und Kleinkinder den unangenehmen PCR-Test über sich ergehen, wenn sie mit der Familie zurück in die Schweiz reisen? Oder gibt es eine Altersbeschränkung für die PCR-Tests? Travelnews hat von der BAG-Infohotline folgende Antwort erhalten: «Im Moment ist so, dass es keine Altersbeschränkung für die PCR-Tests für die Rückreise in die Schweiz gibt. Somit gilt die Regelung für alle Personen unabhängig vom Alter. Die Regelung gilt aber ab dem 8. Februar und es kann sein, dass hierbei bis dann noch etwas differenziert oder ausformuliert wird.»

Was hat es mit den 72 Stunden Vorlaufzeit auf sich?

Das BAG hält in einem Info-Formular klar fest: «Nach Absatz 1 sind Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko nach Artikel 2 Absatz 1 aufgehalten [gilt aber bei Flugreisen auch für Einreisen aus Nicht-Risikoländern, Anm.d.Red.], verpflichtet, einen Nachweis zu erbringen, wonach sie innerhalb der letzten 72 Stunden vor der Einreise einen PCR-Test auf Sars-CoV-2 gemacht haben und dieser negativ ausgefallen ist. Nicht ausreichend ist der Nachweis eines Antigen-Schnelltests.»

Das heisst in der Praxis, dass man die Rückreisezeit mitberücksichtigen muss. Wenn man also z.B. am Samstag um 14 Uhr Lokalzeit heimkommend aus Costa Rica in Zürich landet, darf der Test frühestens am vorangegangenen Mittwoch um 07 Uhr Lokalzeit (also 72 Stunden vor Landung in der Schweiz) durchgeführt worden sein. Der Testzeitpunkt und nicht das Vorliegen des Testresultats ist dabei entscheidend. Dies wiederum bedeutet, dass die transportierende Airline diesen Sachverhalt vor Abflug prüfen muss. Was aber, wenn die Airline nach erfolgtem Check-In/Boarding eine Verspätung erleidet? Eine gewisse Toleranzgrenze dürfte es hierbei wohl geben müssen…

Ausserdem steht beispielsweise bei Edelweiss: «All travellers (including infants and children) entering and transiting Switzerland must present a medical certificate with a negative PCR test result, taken within 72 hours before departure to Switzerland.» So würde sich wenigstens die Rechnerei erübrigen. Die Diskrepanz zum Text des BAG zeigt zudem klar, wie wenig ausgegoren diese PCR-Testpflicht auch eine Woche nach der Ankündigung (und wenige Tage vor der Einführung) noch ist.

Was ist, wenn der Test in der Feriendestination positiv ausfällt?

Folgende Antwort gibt das BAG: «Wenn Sie im Ausland positiv getestet sind, gelten in erster Linie die Regelungen des Landes, in dem Sie sich aufhalten. Wir gehen davon aus, dass es in den meisten Ländern so gehandhabt wird, dass die Isolation möglicherweise nicht zehn Tage dauert, sondern einen kürzeren Zeitraum umfasst. Man müsste dann noch schauen, wie es mit dem Rücktransport in die Schweiz ist, denn es kann sein, dass der Test auch nach der Isolation noch positiv ausfällt. Da müsste man dann mit der Airline schauen, ob man transportiert wird. Das ist das Risiko, welches man momentan eingeht, wenn man reist.»

Klar ist: Wer kein negatives PCR-Testergebnis bei Abreise vorweisen kann, darf nicht zurück in die Schweiz fliegen. Im Basisformular des BAG ist unter Artikel 5 zudem folgendes zu lesen: «Die Fluggesellschaften haben das Vorhandensein eines negativen Tests vor dem Abflug aktiv zu überprüfen. Passagiere, die kein negatives Testergebnis nachweisen können, dürfen das Flugzeug nicht betreten.»

Jetzt stellt sich aber die Frage, wie denn das Check-In-Personal einer Airline vor Ort überhaupt feststellen kann, wie «offiziell» ein PCR-Test ist. Überdies stellt sich die Frage, ob es hinsichtlich der sprachlichen Ausformulierung bestimmte Regelungen gibt. Hierzu sagt das BAG: «Anforderungen an die Sprache, in welcher der PCR-Test ausgestellt ist, gibt es vorläufig keine. In diesem Sinne sind vorderhand auch andere Sprachen akzeptiert.» Bei der Heimkehr aus spanisch- oder englischsprachigen Ländern sollte dies kein Problem darstellen. Aber man stelle sich vor, auf den Malediven wird der Test in Dhivehi ausgestellt. Wie soll die Airline dies prüfen können?

Wer übernimmt den finanziellen Mehraufwand für eine allfällige Quarantäne vor Ort?

Die Kosten für die Isolation in der Feriendestination muss der Reisende selbst tragen, wie die BAG-Hotline festhält: «Grundsätzlich ist dies so. Man kann dies aber noch mit der eigenen Krankenkasse und/oder Reiseversicherung anschauen. Vom Bund werden diese Kosten nicht bezahlt, da er nach wie vor von allen nicht-notwendigen Reisen abrät. Es gibt diese Risiken, welche man ja eingeht und die ausländischen Regelungen gelten, je nach dem wo man sich aufhält.»

Es gilt also: Prüfen Sie mit Ihrer Krankenkasse und/oder Reiseversicherung, ob diese auch eine Quarantäne vor Ort versichern würde und ob sie dafür versichert sind bzw. eine (zusätzliche) Police abschliessen müssten.

Müssen auch Transitpassagiere in der Schweiz einen negativen PCR-Test vorweisen?

Das BAG schreibt klar: «Von der Test- und Quarantänepflicht nach Artikel 7 ist ausgenommen, wer lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreist, mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiter zu reisen.»

Das bedeutet, dass die Airline bzw. deren Check-In-Verantwortliche zwischen Transitpassagieren und in die Schweiz EInreisenden unterscheiden müssen. Bloss heisst das im Prinzip auch, dass ein Transitpassagier ungetestet fliegen kann und damit die an sich negativ getesteten Mitpassagiere theoretisch anstecken kann...

(JCR/NWI/NIM)