Tourismuswelt

Für Selbständige und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten unterschiedliche Regelungen für Corona Erwerbsersatzentschädigung. Bild: 🇨🇭 Claudio Schwarz | @purzlbaum

Ungleiche Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Der Schweizer-Reiseverband macht auf einen wichtigen Unterschied bei der Entschädigung zwischen Selbständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab 17. September 2020 aufmerksam. So können die Geschäftsführer nur eine Entschädigung geltend machen, wenn ein Lohnausfall vorliegt.

Schon seit längerem ist bekannt, dass die Reisebranche aufgrund der Coronavirus-Pandemie und den damit verbundenen Folgen auf das Geschäft Rückwirkend ab 17. September eine Corona Erwerbsersatzentschädigung geltend machen können. Nun wird aber immer mehr deutlich, dass hierfür Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, also etwa Geschäftsführer der eigenen GmbH oder AG, unterschiedlich behandelt werden. In einer Mitteilung weist der Schweizer Reiseverband noch einmal explizit auf diese Unterschiede hin.

Entschädigung Selbständigerwerbende

Gemäss «Merkblatt zur Erwerbsentschädigung», das die SRV-Mitglieder am 4. November 2020 erhalten haben, ist unter dem Punkt 23 die Entschädigung für Selbständige ab 17. September wie folgt geregelt: «Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, dem die Akontorechnungen 2019 zugrunde liegen, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Selbständigerwerbende mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen von 88'200 Franken. Wurde bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16. September 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung ab dem 17. September 2020 die gleiche.»

Entschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

Anders sieht die Handhabung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung aus, wie es im selben Merkblatt unter dem Punkt 30 festgehalten ist. Diese Personen können lediglich eine Entschädigung auf den Lohnausfall geltend machen. «Wer keinen Lohnausfall hat, hat auch keinen Anspruch auf die Entschädigung», bedauert der SRV in einer Mitteilung. Wer einen Lohnausfall geltend machen kann, hat gemäss Merkblatt folgenden Anspruch: «Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber 196 Franken pro Tag.»

Der Schweizer Reise-Verband ist mit dieser Lösung nicht glücklich: «Wir können diese Handhabung absolut nicht nachvollziehen und müssen es den einzelnen Unternehmen überlassen, ob auf eine Gehaltsauszahlung verzichtet wird, um die 80 Prozent Entschädigung (maximal CHF 196 pro Tag) zu erhalten», heisst es in der Mitteilung weiter.

Zu spärliche Hilfe für Härtefallbranchen

Der Schweizer Reise-Verband spannt mit anderen Härtefallbranchen zusammen, um die Politik davon zu überzeugen, dass die gesprochenen 400 Millionen Franken, die je zur Hälfte von Kanton und Bund getragen werden, zu tief ausfallen. Dazu wird voraussichtlich am Freitag, 13. November 2020, eine gemeinsame Zoom-Medienkonferenz organisiert. «Mit vereinten Kräften hoffen wir, dass unser Anliegen gehört wird und wir so die Regierungen überzeugen können, die Gesamtsumme zu erhöhen und die Auszahlungen voranzutreiben», steht in der SRV-Mitteilung geschrieben. Hier finden Sie die zusammengefassten Erläuterungen der Verordnung vom 4. November 2020 über die Härtefallregelung.

Der SRV werde noch diese Woche die Eingaben zur Verordnung termingerecht einreichen und unter anderem darauf hinweisen, dass zwingend alle Kantone teilnehmen müssen und der Bund in Vorleistung gehe, sollten die Kantone auf Grund der Gesetzesgrundlagen die Gelder nicht binnen nützlicher Frist auszahlen können. Des weiteren sei der Verband noch in juristischen Abklärungen zu einem Punkt bezüglich der «vollständigen» Ausschöpfung des Covid-19-Kredites in der Form einer Kontokorrentlimite.

(NWI)