Tourismuswelt

An der Ständeratsitzung am 16. September in Bern wurde entschieden, dass Selbständige Erwerbsersatz erhalten. Bild: siwss-images

Aufschnaufen: Selbständige erhalten Erwerbsersatz

National- und Ständerat sind sich nun also einig, dass Selbständige auch Erwerbsersatz erhalten, wenn sie ihre Tätigkeit wegen der Corona-Krise nur einschränken müssen.

Die Reisebranche kann etwas aufschnaufen. Im Beitrag von gestern Morgen haben wir noch thematisiert, über was sich Stände- und Nationalrat nicht einig sind. So hat sich nun gestern Nachmittag (16. September) im Bundeshaus in Bern das Parlament einigen können. Darauf, dass Selbständigerwerbende und Angestellte in arbeitgeberähnlicher Stellung auch dann Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben, wenn sie ihre Tätigkeit wegen der Corona-Krise bloss einschränken müssen. Dieser Fall betrifft viele kleinere Reisebüros, welche in der Tat arbeiten können, jedoch kaum einen Rappen verdienen, weil sie mehrheitlich am umbuchen oder stornieren der nicht stattfindenden Reisen sind. Bisher verlangte die kleine Kammer einen kompletten Unterbruch der Tätigkeit, um Erwerbsausfallentschädigung zu erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass die Erwerbsersatzentschädigung rückwirkend per 1. Juni beantragt werden kann. Details für diesen Entscheid sind noch in Abklärung.

Der neue Artikel, der belegt, dass zu den Anspruchsberechtigten «insbesondere auch Selbstständige sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gehören», wurde diskussionslos übernommen. Doch die kleine Kammer hat auch hier ihre Regeln präzisiert: Sie fordert, dass Erwerbsausfallentschädigung nur derjenige erhält, der mit einer Umsatzeinbusse von mindestens 60 Prozent im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2019 zu kämpfen hat. Die Regelung soll nahtlos die am gestrigen Mittwoch auslaufende Notverordnung ablösen und bis Ende Juni 2021 gelten.

Im Covid-19-Gesetz soll zusätzlich eine Härtefallklausel für Unternehmen der Event-, Reise- und Tourismusbranche und für Schausteller verankert werden. Möglich sind auch à-fonds-perdu-Beiträge. Geht es nach dem Ständerat, soll der Bund nur Unternehmen unterstützen, wenn sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen und eine Hilfe beantragen. Ein Härtefall liegt nach Ansicht der kleinen Kammer dann vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Zu berücksichtigen sei auch die Gesamtvermögenssituation.

Anspruchsberechtigt sollen Unternehmen sein, die vor der Krise profitabel und überlebensfähig waren und nicht bereits andere Finanzhilfen des Bundes erhalten haben. Ausgenommen sind Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigungen sowie Covid-Bürgschaftskredite. Die Details soll der Nationalrat noch klären.

(TN)