Tourismuswelt

Jan Kundert, CEO der Europäischen Reiseversicherung (ERV), will mit innovativen Lösungen Sicherheit schaffen. Bild: Jorma Müller, Jorma Mueller Photography

Die ERV gewährt uneingeschränkte Versicherungsdeckung bei Neubuchungen und Neuabschlüssen

Eine neuer Versicherungsabschluss gilt auch beim Ausbruch einer zweiten Welle mit erneuten Reiseeinschränkungen wie zum Beispiel bei einer angeordneten Quarantäne nach der Rückkehr in die Schweiz.

Seit dem 15. Juni 2020 gilt, vorerst mal im Schengenraum, wieder so etwas wie Reisefreiheit. Schrittweise öffnen mehr und mehr Länder ihre Grenzen, d.h. internationale Reisen sind vermehrt möglich. Doch spätestens seitdem die Schweiz eine Risikoländerliste publiziert hat, wonach Besuche in dort drauf figurierenden Ländern eine Quarantänepflicht nach sich ziehen, ist wieder grosse Unsicherheit entstanden. Soll ich buchen, wenn ich nicht sicher sein kann, dass mein Zielland nicht plötzlich auf der Liste landet und ich folglich Quarantänepflicht hätte? Das hat nämlich möglicherweise auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Dies, verbunden mit Unsicherheiten hinsichtlich schwankenden Fallzahlen in diversen Ländern, bedeutet für Reiseinteressierte, und damit für die Reisebranche, grosses Kopfzerbrechen.

Die Europäische Reiseversicherung (ERV) gewährt nun für Neubuchungen und neue Versicherungsabschlüsse eine uneingeschränkte Versicherungsdeckung – auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus, sofern zum Zeitpunkt der Buchung die Reisewarnungen des BAG aufgehoben sind und keine Restriktionen wie zum Beispiel eine Einreisesperre bestehen. Die Deckung gilt auch beim Ausbruch einer zweiten Welle mit erneuten Reiseeinschränkungen wie zum Beispiel bei einer angeordneten Quarantäne nach der Rückkehr in die Schweiz.

Darüber hinaus garantiert ERV für alle ihre Jahresreiseversicherten sowie einen Grossteil der Kurzfristdeckungen die Organisation und Übernahme der Mehrkosten, sollte es zu einem Reiseabbruch infolge COVID-19 kommen. Dabei unterscheidet ERV nicht, ob es sich um ein Pauschalarrangement oder um Einzelleistungen handelt. Dies gilt sowohl bei bereits bestehenden als auch neu abgeschlossenen Jahresversicherungen.

Lösung auf freiwilliger Basis bei Leistungsträgerinsolvenz

Aufgrund der ausserordentlichen Situation und zahlreichen bereits annullierten Reisen, die mit Gutscheinen entschädigt wurden, bietet ERV Hand bei Insolvenz von Leistungsträgern. Kunden mit einer Jahresreiseversicherung, die bei einem versicherten Fall für ihre bereits annullierte Reise einen Gutschein als Entschädigung erhalten haben und diesen aufgrund der Insolvenz des Leistungsträgers wie Hotel, Reisebüro, Reederei (innerhalb der nächsten zwei Jahren) nicht mehr einlösen können, werden die Kosten zurückerstattet.

Gegenüber Travelnews schildert ERV-CEO Jan Kundert die Hintergründe wie folgt: «Es handelt sich hier um eine Lösung auf freiwilliger Basis, mit welcher wir Sicherheit bieten möchten. Die Gutschein-Thematik wird in der Reisebranche immer wieder rege diskutiert. Mit dieser Lösung möchten wir unsere Branchenpartner stützen und die Akzeptanz von Gutscheinen erhöhen.»

(JCR)