Tourismuswelt

Es bleibt für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bzw. angestellte Führungskräfte beim Minimalbetrag bei der Kurzarbeitsentschädigung. Bild: Annie Spratt

Keine bessere Kurzarbeits-Entschädigung für Führungskräfte

Wer geschäftsführender Mitarbeiter ist, muss weiterhin mit lediglich 3320 Franken auskommen.

Eigentlich sah es ja gut aus: Der Nationalrat hatte eine Motion seiner eigenen Wirtschaftskommission bereits angenommen, wonach «mitarbeitende Unternehmensleiter» (auch «Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung» genannt) bei Kurzarbeit die gleich hohe Entschädigung bekommen wie Selbstständige im Rahmen der Erwerbsersatzordnung, also den Höchstbetrag von 5880 Franken statt der derzeit geltenden 3320 Franken.

Allerdings hat der Ständerat diese Erhöhung abgelehnt. Christian Levrat (SP, FR) erklärte hierzu den Standpunkt des Ständerats: «Personen, die eine ähnliche Position wie ein Arbeitgeber innehaben oder im Geschäft ihres Ehepartners oder eingetragenen Partners arbeiten, haben normalerweise keinen Anspruch auf Entschädigung bei Verkürzung der Arbeitszeit. Dies, weil diese Personen die Höhe ihrer Entschädigung und den Zeitpunkt der Einführung einer Teilarbeitslosigkeit bestimmen können. Sie sind daher ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat diese Regel in mehreren Urteilen dauerhaft und kontinuierlich bestätigt.» In der gegenwärtigen Situation habe der Bundesrat ausnahmsweise und vorläufig beschlossen, das Recht auf Entschädigung im Falle einer Verkürzung der Arbeitszeit abweichend von Artikel 31 Absatz auf diese Personen auszudehnen; um das Missbrauchsrisiko zu begrenzen, wurde aber die monatliche Entschädigung auf 3320 Franken netto festgesetzt, was bei vollständigem Arbeitsausfall brutto 4150 Franken entspreche. Bundesrat Guy Parmelin folgte Levrats Punkten in einem anschliessenden Votum in allen Punkten. Die Regelung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sei wegen der Modalitäten nicht unbedingt nachteilig. Zudem würden Mehrkosten von rund 190 Millionen Franken pro Monat entstehen.

Für viele Unternehmen der Reisebranche ist dies ein Problem. Viele betroffene Gesellschafter müssen nun mit gerade mal 3320 Franken auskommen. Hans-Peter Brasser (Brasser & Partners GmbH) schreibt in einem Feedback an Travelnews: «Die Alternative wäre: Firma liquidieren oder Konkurs anmelden und dann, nach einigen Monaten Wartezeit, ALV beziehen. Das kann ja nicht der Sinn der Sache sein. Aber die Ständeräte mit ihren VR-Mandaten können ja zurücklehnen.»

Sind Sie auch betroffen? Lassen Sie uns wissen, was dieser negative Entscheid für Sie bedeutet!

(JCR)