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Reiserecht im Krisenfall – das gilt aktuell
Der Krieg im Nahen Osten verunsichert Reisende, Reisebüros und Reiseveranstalter gleichermassen. Entsprechend viele Fragen tauchen auf – etwa welche Rechte Kundinnen und Kunden haben, wenn Flüge gestrichen werden oder der Transit über ein Land führt, vor dem das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) aktuell warnt.
Wie gross ist der Spielraum für Kulanz? Und worauf sollten Reisende und Reisebüros jetzt besonders achten? Antworten darauf gibt Sophie Winkler von der Kanzlei Flying Lawyers im aktuellen Spezial-Newsletter des Schweizer Reise-Verbands (SRV).
Wann müssen Reiseveranstalter besonders vorsichtig sein?
Wenn das EDA von touristischen oder nicht dringenden Reisen in ein bestimmtes Land oder eine Region abrät, müssen Reiseveranstalter und Reisebüros ihrer Informations- und Sorgfaltspflicht gemäss dem Pauschalreisegesetz zwingend nachkommen. Kundinnen und Kunden sollten aktiv auf die entsprechenden Reisehinweise aufmerksam gemacht werden. Wichtig ist zudem, dass diese Information dokumentiert wird. Bei neuen Buchungen muss der Hinweis bereits vor Vertragsabschluss erfolgen. Bei bereits gebuchten Reisen ist der Hinweis zu erteilen, sobald entsprechende Hinweise des EDA publiziert werden.
Können Pauschalreisen in solche Gebiete noch verkauft werden?
Grundsätzlich können Veranstalter auch weiterhin Reisen anbieten. Allerdings sollten sie sorgfältig abwägen, ob sie Buchungen in Regionen annehmen wollen, vor denen das EDA warnt. Die allgemeine Einschätzung lautet, dass sich Veranstalter bei Pauschalreisen in solche Gebiete weder aus der reiserechtlichen Verantwortung nach dem Pauschalreisegesetz noch aus haftpflichtrechtlicher Sicht entbinden können.
Gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht bei Transitflügen?
Die Rechtslage ist hier nicht eindeutig geregelt. Entscheidend ist, ob eine objektive Gefährdung vorliegt. Da ein Transit Teil der gebuchten Reiseleistung ist, kann ein EDA-Reisehinweis ein starkes Argument für ein kostenloses Rücktrittsrecht sein. Andererseits reisen Passagiere meist nicht ins Land ein, sondern bleiben im Transitbereich. Die Entscheidung sollte unternehmerisch von Fall zu Fall getroffen werden. EDA-Reisehinweise stellen zwar ein wichtiges Indiz bei der Beurteilung dar, ob ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht, begründen jedoch rechtlich nicht zwingend ein solches Recht. In der Praxis hat sich allerdings über die Jahre die Auffassung etabliert, dass ein EDA Hinweis in der Regel ein kostenloses Rücktrittsrecht rechtfertigt.
Welche Rechte gelten bei annullierten Flügen?
Wenn der Flug gestrichen wird und die Reise dadurch nicht mehr wie vereinbart stattfinden kann, liegt meist eine wesentliche Vertragsänderung vor. In diesem Fall können Kundinnen und Kunden kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Re-Routings ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieses eine solche wesentliche Vertragsänderung darstellt oder nicht.
Wer bezahlt einen allfälligen Aufpreis bei einer Umbuchung?
Liegt eine wesentliche Vertragsänderung im Rahmen einer Pauschalreise vor, muss der Reiseveranstalter einen möglichen Aufpreis übernehmen. Alternativ können Kundinnen und Kunden auch kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn eine wesentliche Vertragsänderung vorliegt.
Was gilt bei einem Downgrade von Business auf Economy?
Wer Business Class gebucht hat, hat grundsätzlich Anspruch auf diese Leistung. Wird nur ein Economy-Sitz angeboten, stellt dies wohl eine wesentliche Vertragsänderung dar. Reisende müssen das Downgrade nicht akzeptieren oder können zumindest die Preisdifferenz zurückfordern.
Ab wann hat der Kunde ein kostenloses Rücktrittsrecht?
Im Schweizer Pauschalreiserecht gibt es keine festgelegte Frist, ab wann Kundinnen und Kunden kostenlos vom Vertrag zurücktreten können. Entscheidend ist vielmehr, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts objektiv davon ausgegangen werden musste, dass die Reise nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann oder für die Reisenden eine konkrete Gefahr besteht. Die Lage muss deshalb jeweils im Einzelfall beurteilt werden. Da sich die Situation im Nahen Osten derzeit laufend verändert, ist auch für die kommenden Wochen – etwa mit Blick auf die Osterferien – noch vieles unklar. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher grundsätzlich noch kein Anspruch auf eine kostenlose Stornierung.