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Nach einem Blitzeinschlag müssen Flugzeuge gründlich überprüft werden. Das sorgt für Verspätungen, aber laut Richtern nicht für Entschädigungen. Bild: Adobe Stock

Blitzeinschlag kein Grund für Entschädigung

Ein Blitzeinschlag kann einen Flug gehörig verzögern, doch Geld gibt es dafür nicht. Laut einem aktuellen Urteil gilt das Naturereignis als «aussergewöhnlicher Umstand», für den Airlines nicht haften müssen.

Ein Blitzeinschlag kann einen «aussergewöhnlichen Umstand» im Sinne der europäischen Fluggastrechte-Verordnung darstellen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Airlines müssen in solchen Fällen keine Entschädigung wegen Verspätung zahlen, selbst wenn der Flug dadurch massiv verzögert wird.

Im konkreten Fall ging es um einen Austrian-Airlines-Flug, der kurz vor der Landung von einem Blitz getroffen wurde. Für Passagiere ist das in der Regel ungefährlich – moderne Flugzeuge sind so gebaut, dass sie Blitzschlägen standhalten. Trotzdem müssen Maschinen nach einem Blitzeinschlag umgehend überprüft werden, bevor sie wieder starten dürfen.

Genau diese Sicherheitschecks führten zu einer erheblichen Verspätung: Ein Reisender erreichte sein Zwischenziel in Wien sieben Stunden später als geplant und verpasste seinen Anschluss nach London.

Sicherheit vor Pünktlichkeit

Der Passagier hatte seine Ansprüche an das Unternehmen Air Help Germany abgetreten, das daraufhin 400 Euro Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung verlangte. Doch der EuGH sah das anders. Ein Blitzeinschlag sei ein aussergewöhnlicher Umstand – also ein Ereignis, das ausserhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liege und nicht Teil des normalen Flugbetriebs sei.

Die Richter betonten, dass es unzulässig wäre, Airlines faktisch zu «bestrafen», wenn sie nach einem Blitzeinschlag die Sicherheit über Pünktlichkeit stellen. Im Gegenteil: «Sähe man das anders, würde man Fluggesellschaften einen Anreiz geben, trotz notwendiger Sicherheitsprüfungen zu starten – mit potenziellen Risiken für die Flugsicherheit», heisst es sinngemäss in der Entscheidung.

Allerdings muss das zuständige Bezirksgericht Schwechat in Österreich nun noch prüfen, ob Austrian Airlines alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, um die Verspätung möglichst gering zu halten. Sollte das der Fall sein, dürfte Air Help Germany mit seiner Klage – bildlich gesprochen – abblitzen.

(TN)