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Kommt die Vier-Stunden-Regel bei Flugverspätungen?
Wer in Europa mit Verspätung abhebt, hat derzeit ab drei Stunden Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung – bis zu 600 Euro, je nach Flugdistanz. Doch genau das könnte sich bald ändern: Eine Mehrheit der EU-Verkehrsminister will diese Frist verlängern – auf vier Stunden bei Kurz- und Mittelstrecken, bei Langstrecken sogar auf sechs Stunden. Eine Mehrheit der EU-Verkehrsminister hat sich bei einem Treffen in Luxemburg für diese Änderung ausgesprochen.
Das freut die Fluggesellschaften und ihre Verbände. Sie argumentieren: Drei Stunden seien zu knapp, um bei technischen Problemen einen Ersatzflug samt Crew zu organisieren. Die aktuelle Regelung führe eher dazu, dass Flüge gestrichen statt gerettet würden – Entschädigung sei dann sowieso fällig. Lieber also fünf Stunden warten, so die Logik der Branche (Travelnews berichtete). Wie viel mehr Ersatzflüge durch eine Fünf-Stunden-Regel noch am selben Tag stattfinden würden, ist indes unklar.
Konsumentenschützer schlagen Alarm: Bei einer verlängerten Frist würden deutlich weniger Passagiere eine Entschädigung erhalten – selbst wenn die Airline den Ärger verschuldet hat. Doch noch ist nichts entschieden: Das Europäische Parlament muss der Änderung ebenfalls zustimmen – und zeigt bislang Widerstand. Der FDP-Europaabgeordnete Jan-Christoph Oetjen betonte vor der Abstimmung, dass das Europäische Parlament bereits eine Position habe, «und ich sehe keinen Grund, diese gute Position noch einmal anzupassen». Voraussichtlich wolle das Europaparlament die Drei-Stunden-Vorgabe beibehalten.
Auch für Schweizer Passagiere sind die EU-Fluggastrechte in vielen Fällen relevant – obwohl die Schweiz kein EU-Mitglied ist. Entscheidend ist dabei nicht die Nationalität der Reisenden, sondern der Abflugort und die Fluggesellschaft. Wer von einem Flughafen in der Schweiz, der EU oder den EWR-Staaten startet, profitiert in jedem Fall vom Schutz der Verordnung. Fliegt man hingegen aus einem Drittstaat wie den USA zurück in die Schweiz oder die EU, gilt die Verordnung nur, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz hat.