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Gute Frage Darf man in einem rauchfreien Hotel auf dem Balkon qualmen?
Rauchgeschwängerte Hotellobbys und überfüllte Aschenbecher in den Zimmern gehören an den meisten Orten der Vergangenheit an. Immer mehr Hotels erlauben das Rauchen nur noch in gekennzeichneten Zonen im Freien oder verbieten es sogar ganz.
Entsprechende Unterkünfte kennzeichnen ihre Räumlichkeiten deutlich als rauchfrei, oft mit entsprechenden Schildern oder Symbolen. Zudem sind die Hotelmitarbeitenden geschult, die Einhaltung des Rauchverbots zu überwachen und Gäste höflich darauf hinzuweisen, falls sie gegen die Richtlinien verstossen.
So weit, so klar. Nur: Manchmal bedienen sich die Raucherinnen und Raucher, die auch im Hotel ihrem Laster frönen wollen, einem rechtlichen Schlupfloch. Sie qualmen frischfröhlich auf ihrem Balkon – ohne jede Rücksicht auf die Gäste in den umliegenden Zimmern.
In der Schweiz gibt es keine Gerichtsentscheide dazu
Die Raucherpolitik kann von Haus zu Haus unterschiedlich sein. Einige Nichtraucherhotels erlauben das Qualmen auf den Balkonen, während andere dies möglicherweise nicht gestatten. Es hängt von den spezifischen Richtlinien des jeweiligen Hotels ab.
Für Gäste, die bewusst ein rauchfreies Hotel gebucht haben, kann es sehr störend sein, wenn sie von den Rauchschwaden der qualmenden Zimmernachbarn eingenebelt werden. Hier lohnt es sich, mit den rauchenden Gästen das Gespräch zu suchen. Wenn das nichts hilft, kann einen Beschwerde beim Hoteldirektor angebracht sein.
Der Ostschweizer Jurist Thomas Müller sagt dazu: «Rauchfrei ist ein schwammiger Begriff, solange im Katalog nicht genauer steht, wo das Rauchen überall verboten ist – etwa im Gebäudeinnern oder auf dem ganzen Hotelareal.» Gerichtsentscheide, die den Begriff interpretieren, gibt es in der Schweiz laut den «Kreuzlinger Nachrichten» nicht. «Es wäre aber überraschend, wenn ein Richter zum Schluss käme, ständiger Rauch auf dem Balkon eines Nichtraucherhotels sei kein Reisemangel», findet der Jurist.
Wer in einem solchen Fall ohne Erfolg reklamiert, kann gemäss Müller eine Preisreduktion beim Reiseveranstalter beantragen – wegen der falschen Angabe im Katalog. «Dafür müssen Gäste die Rauchbelästigung allerdings beweisen können, am besten mit Hilfe von Zeugen.»
Die Höhe der Rückerstattung sei mangels Gerichtsurteilen schwierig zu beziffern. Einen guten Anhaltspunkt liefere die «Frankfurter Tabelle», an der sich auch grosse Schweizer Reiseveranstalter orientieren.
«In dieser Liste des Landgerichts Frankfurt sind für Gerüche 5 bis 15 Prozent Rückerstattung vorgesehen – und zwar vom Gesamtpreis der Pauschalreise inklusive Transportkosten, aber ohne Versicherungsprämien», erklärt Thomas Müller. Der genaue Prozentsatz hänge von der Intensität der Beeinträchtigung ab.