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In Zeiten des Klimawandels treten Wirbelstürme immer häufiger und heftiger auf. Bild: Adobe Stock

Gute Frage Kann ich bei einem drohenden Wirbelsturm die Ferien abbrechen?

Cornel Küng

Was kann ich unternehmen bei einem aufkommenden Zyklon oder einer sich anbahnenden Naturkatastrophe? Wer trägt die Folgekosten und entschädigt die entgangenen Ferientage? Wir erörtern den Fall anhand eines aktuellen Beispiels.

Chillen an einem Traumstand im Indischen Ozean ist angesagt, bei ruhigem Meer, Sonnenschein und blauem Himmel. Plötzlich taucht eine Warnmeldung in den Medien auf: Zyklon zieht auf! Gleichentags folgt eine offizielle Meldung der staatlichen meteorologischen Dienststelle und am Abend liegt ein Dokument auf dem Bett, welches die Gäste über zwingende Verhaltensmassnahmen informiert.

So geschehen im Februar auf Mauritius, als Tropensturm Eleanor sich in einiger Distanz aufbaute und drohte, in Richtung Mauritius und La Réunion zu ziehen. In guter Erinnerung waren noch die Bilder der Verwüstungen des Zyklons Belal, der gerade mal einen Monat zuvor über die Insel zog.

Wirbelstürme

Bedingt durch den Klimawandel treten Wirbelstürme immer häufiger und heftiger auf. Da die Laufbahn eines tropischen Wirbelsturms nur bedingt vorausgesagt werden kann, ist eine verlässliche Einschätzung drei Tage vor potenziellem Impact unmöglich.

Ob der Sturm nun Hurrikan, Taifun oder Zyklon heisst, spielt keine Rolle. Im Atlantik und im Nordpazifik nennt man sie Hurrikane, im Nordwestpazifik sowie in Südostasien sind sie unter dem Namen Taifun bekannt, im südwestlichen Pazifik und im Indischen Ozean heissen sie Zyklone – alle drei sind Wirbelstürme, mit unterschiedlichen regionalen Bezeichnungen.

Wie muss ich mich verhalten?

Die wichtigsten Kernfragen in dieser Situation lauten: Ferienabbruch ja oder nein? Welche Risiken bestehen bei einem Entscheid, den Sturm auszusitzen? Was sind die finanziellen Konsequenzen bei einem frühzeitigem Reiseabbruch?

Daraus ergeben sich je nach Destination und Art der Reise unterschiedliche Folgefragen. Ist mein Hotel sicher? Ist die Lage (direkt am Meer) besonders kritisch? Bleiben die Restaurants offen, oder wie komme ich sonst zu Nahrungsmitteln? Bleiben die sanitären Einrichtungen auch bei sehr grosser Niederschlagsmenge funktionsfähig? Sind die Strassen befahrbar für den Transfer zum Flughafen? Stellt der Flughafen den Betrieb ein? Wird der geplante Rückflug überhaupt durchgeführt und was sind im Negativfall die Alternativen?

Dazu kommt ein allfälliger Zeitdruck, weil die einzige Möglichkeit für einen frühzeitigen Rückflug am Vormittag des Folgetages besteht.

Was dann geschah

Der Angestellte der (schweizerischen) Fluggesellschaft bestätigte im konkreten Fall, die Warnmeldung ebenfalls erhalten zu haben. Ungeachtet dessen könne der Rückflug nur unter Bezahlung der Umbuchungsgebühren und Tarifzuschlages gewährt werden. Es sei ja nicht sicher, dass der Flug dann auch effektiv ausfallen würde – je nach Verlauf des Zyklons. In guter Hoffnung auf Übernahme der entstanden Kosten durch die Annullationsversicherung fiel die Entscheidung für einen frühzeitigen Abbruch der Ferien aus.

Der Bescheid der Reiseversicherung fiel trotz einem Produkt mit maximaler Abdeckung negativ aus. Reiseabbruch bei drohendem Unwetter gehört nicht zu den versicherten Ereignissen.

Im Rückblick betrachtet wäre im konkreten Fall ein Aussitzen die finanziell günstigere Variante gewesen. Weder die Kosten für die Flugumbuchung noch die entgangenen Hotelübernachtungen wurden entschädigt. Der Wermutstropfen: Im Falle eines Verbleibes wären die Ferien bedingt durch sehr heftige Niederschläge und Starkwinde im besten Fall ein abenteuerliches Erlebnis gewesen, keinesfalls ein Genuss.

Tipp

Bei Auslandreisen in Destinationen, die wiederkehrend von solchen Naturereignissen betroffen sind, lohnt sich eine Klärung der Kernfragen bereits vor der Abreise. Damit kann auch unter Zeitdruck eine informierte Entscheidung gefällt werden.

Dazu gehört das Studium der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Police, wie auch Klärung der Umbuchungsbedingungen der einzelnen Leistungsträger. Im Falle einer Pauschalreise kann zu Letzterem das Reisebüro oder der Reiseveranstalter kontaktiert werden.