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«Die meisten Reiseunternehmen befinden sich sehr schnell im Pauschalreisegesetz»

Im heutigen SRV-Webinar «Pauschalreisegesetz konkret» zeigte Rechtsanwältin Sophie Winkler mit treffenden Beispielen auf, dass das PRG schneller in Kraft tritt, als dies vielen Reisebüros wohl bewusst ist.

Das komplexe Thema Pauschalreisegesetz (PRG) einfach und verständlich erklärt: das heutige Webinar des Schweizer Reise-Verbands konnte den 53 Teilnehmenden zahlreiche gute Informationen vermitteln und für einige Aufklärung sorgen.

Rechtsanwältin Sopie Winkler erläuterte nach der Begrüssung von SRV-Geschäftsleiterin Andrea Beffa zunächst, wann das Pauschalreisegesetz zur Anwendung kommt, «bei zwei im Voraus festgelegten Dienstleistungen.» Die meisten Reiseunternehmen befänden sich sehr schnell im Pauschalreisegesetz. Auch «Cruise only» falle darunter, beantwortete sie eine Frage aus der Runde.

Auch Schlaumeieren bot sie schnell den Riegel. Wenn etwa ein Reisebüro versuche, alle Leistungen einzeln auszuweisen, könne man sich dem Gesetz und dessen Auswirkungen nicht entziehen. «Ich bin nur Vermittler» funktioniere nur in den wenigen Fällen: nur wenn der Veranstalter klar deklariert ist, die Leistungen und der Preis nicht verändert werden. Zudem wichtig: die AGBs des Veranstalters müssen dem Kunden vor Vertragsabschluss vorliegen.

Zuletzt sei es zu häufigeren Klagen gekommen, das habe auch mit den immer beliebteren Rechtsschutzversicherungen zu tun. Rechtssprechungen gebe es in der Schweiz aber wenige. Oft würden sich die Richter an der EU-Rechtssprechung orientieren, die wiederum an Quellen wie der «Frankfurter Tabelle».

«Es kommt drauf an», war eine Antwort von Sophie Winkler, die heute mehrmals fiel – und eben auch die Graubereiche und die Dehnbarkeit des PRGs und möglicher Klagen verdeutlicht.

Vor und während der Reise

Doch was gilt in Bezug auf die Haftung vor der Abreise? Sofern eine wesentliche Vertragsänderung durch den Veranstalter vorliegt und der Veranstalter den Vertrag wie vereinbart nicht erfüllen kann, dann hat der Kunde die Rechte gemäss PRG, lautet hierzu die Antwort. «Was eine wesentliche Vertragsänderung darstellt», präzisierte Sophie Winkler, «ist je nach Art der Reise und was dem Reisenden versprochen wurde zu beurteilen». In der Regel gelte ein Preis-/Wertunterschied von 10 Prozent als wesentliche Vertragsänderung.

Und während der Reise haftet der Veranstalter für die Erfüllung des Reisevertrags, unabhängig davon, ob er selbst oder ein Leistungsträger für ihn die Leistung erbringt. Der Veranstalter muss in diesem Fall den Mangel beseitigen und Ersatzmassnahmen treffen. Die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem Preisunterschied zwischen der vorgesehenen Leistung und der effektiven Leistung – wenn etwa ein Kunde ein Viersterne-Hotel gebucht hat, aber in einem Dreisterne-Hotel übernachten muss.

Wie sie denn die mögliche Übernahme des EU-Reisegesetzes einschätze, wollte ein Teilnehmer wissen. Dazu Sophie Winkler: «Wir müssen uns bewusst sein, dass eine Verschärfung droht.» Etwa, dass vorgeschrieben ist, Rückerstattungen viel schneller vorzunehmen. Am besten wäre es, das Schweizer Gesetz voranzutreiben, ohne die Verschärfungen zu übernehmen. «Aber ob das möglich ist, ist eine andere Frage.»

Ja, es sei ein strenges Konsumentengesetz, räumte Sophie Winkler zum Schluss dieses SRV-Webinars ein, «doch wir leben schon lange damit und mit den Kunden lässt sich oft eine Lösung finden.»

(GWA)