Reiseanbieter

Kanton Zürich eröffnet die fünfte Härtefallrunde

Unternehmen aus dem bevölkerungsreichsten Schweizer Kanton können bis Ende Monat Gesuche einreichen.

Gestern (18. Januar) hat der Kanton Zürich eine 5. Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm eröffnet. Wegen einer Rechtsänderung auf Bundesebene können Unternehmen mit ungedeckten Kosten im zweiten Halbjahr 2021 (1.3.2020 - 31.12.2021) beim Härtefallprogramm nochmals ein Gesuch einreichen, sofern sie die Maximalbeiträge bisher nicht erreicht haben. Gesuche werden bis am 30. Januar 2022 entgegen genommen.

Unternehmen, die noch nicht den maximalen Beitrag gemäss Covid-19-Härtefallverordnung erhalten haben und weitere ungedeckte Kosten im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 aufweisen, können nochmals ein Gesuch stellen.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen, deren Umsatz im Kalenderjahr 2020 oder zu einer späteren 12-Monate-Periode bis spätestens Juni 2021 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 40 Prozent zurückgegangen ist, oder die aufgrund behördlicher Anordnung zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 mindestens 40 Kalendertage schliessen mussten. Letzteres war in der Reisebranche eigentlich nicht der Fall, ersteres hingegen bei sehr vielen Unternehmen schon.

Unternehmen mit bis zu 5 Millionen Franken Umsatz können als Hilfsleistungen einen Ersatz der ungedeckten Kosten erwarten, wobei folgende Maximalwerte gelten:

  • Nicht rückzahlbarer Beitrag (à fonds perdu): maximal 20 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, maximal 1 Million Franken.
  • Insgesamt (nicht rückzahlbarer Beitrag plus in früheren Zuteilungsrunden vergebene Darlehen): maximal 25 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, maximal 1,25 Millionen Franken.
  • Wenn der Umsatzrückgang mehr als 70 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 beträgt: Nicht rückzahlbarer Beitrag (à fonds perdu) einschliesslich Darlehen: maximal 30 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, maximal 1,5 Millionen Franken.

Bei Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Umsatz sieht dies wie folgt aus:

Umsatzrückgang * pauschaler Fixkostenanteil. Für den pauschalen Fixkostenanteil hat der Bund drei Kategorien festgelegt, wobei Reiseunternehmen in die Kategorie 8% fallen. Entschädigt werden, als nicht rückzahlbarer Beitrag (à fonds perdu):

  • 20 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, maximal 5 Millionen Franken.
  • 30 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, maximal 10 Millionen Franken. Voraussetzung: Umsatzrückgang von
  • mehr als 70 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 oder Einschuss von neuem Eigenkapital im Umfang von 40 Prozent des 5 Millionen Franken übersteigenden Beitrags.

Insgesamt (nicht rückzahlbarer Beitrag plus in früheren Zuteilungsrunden vergebene Darlehen) gibt es maximal 25 bzw. 30 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, maximal 15 Millionen Franken.

Das Gesuch kann unter diesem Link eingereicht werden.

(JCR)