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Für die Härtefallhilfe dürfte es 2022 strengere Auflagen geben. Ein Problem für Reiseunternehmen? Bild: AdobeStock

Reicht die staatliche Hilfe oder fürchten Sie 2022 um Ihre Existenz?

Kurz vor Weihnachten wurden vom Bundesrat die Regelungen betreffend Kurzarbeitsentschädigung , Corona-Erwerbsersatz und Härtefallhilfe neu aufgegleist. Gerade bei Letzterem ist die Ausarbeitung der entsprechenden Bestimmung immer noch in Gang. Wie sieht die Lage aus? Wie dringlich ist es, weiterhin und möglichst unkompliziert Hilfe zu erhalten? Machen Sie bei der Umfrage in diesem Beitrag mit und/oder schreiben Sie uns, was Sie in Sachen KAE/EO/Härtefallhilfe beschäftigt.

Die Reisebranche wurde von der Corona-Pandemie hart getroffen. In der Schweiz gab es immerhin zwei behördliche Hilfsmittel, welche viele (Reise-) Unternehmen erfolgreich über Wasser hielten bzw. immer noch halten: Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und, etwas später dazugekommen, die Härtefallhilfe. Mit der KAE deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Die Härtefallhilfe wird im Rahmen des Covid-19-Gesetzes bzw. der Covid-19-Härtefallverordnung geregelt und besagt, dass Unternehmen gewisse Bedingungen erfüllen müssen, um Härtefallhilfe beantragen zu können. Die einzelnen Kantone haben jeweils die Kompetenz, weitere Einschränkungen zu bestimmen, weshalb die Härtefallhilfe kantonal sehr unterschiedlich ausgeprägt sein kann.

Nun, mit dem Start ins bereits dritte Corona-geprägte Jahr, stellt sich die Frage, wo man diesbezüglich steht. Das ist die aktuelle Lage:  

KAE

Am 17. Dezember 2021 haben das Parlament und der Bundesrat entschieden, die geltenden Bestimmungen im Bereich der KAE zu verlängern. Bis zum 31. Dezember 2022 sind damit folgende Bestimmungen verlängert:

  • Aufhebung der Voranmeldefrist
  • Bewilligungsdauer für Kurzarbeit von bis zu sechs Monaten
  • Höhere KAE für geringe Einkommen

Für die Monate Januar bis März 2022 gilt Folgendes:

  • Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens
  • Aufhebung der Karenzzeit
  • Verlängerung der Nichtanrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen
  • Verlängerung der Nichtanrechnung von Mehrstunden aus Vorperioden

Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristetem Vertrag und Lernende bis 31. März 2022 reaktiviert.

Die Höchstdauer für den Bezug von KAE wurde bis Februar 2022 befristet auf 24 Monate pro Rahmenfrist erhöht. Ab März 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist (es zählen alle Monate in der ganzen Rahmenfrist). Den gesamten Prozess können Sie unter diesem Link nachvollziehen.

Grundsätzlich sollte also einer Verlängerung der KAE, sofern nötig, nichts im Weg stehen: Die Reisebranche sieht sich wegen Omikron in der Ausübung ihres Kerngeschäfts weiterhin eingeschränkt. Ob das die zuständigen Behörden auch so sehen, bleibt allerdings abzuwarten.

Härtefallhilfe

Der Bundesrat hat dazu am 17. Dezember 2021 auch die geltende Härtefallverordnung angepasst. Demnach wurde die gesetzliche Grundlage für die Bundesbeteiligung an kantonalen Härtefallhilfen (Art. 12 Covid-19-Gesetz) bis Ende 2022 verlängert. Bereits zuvor hatte der Bundesrat entschieden, den Kantonen eine zweite Tranche aus der Bundesratsreserve im Umfang von 200 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen. Total stehen für besondere Härtefälle damit 500 Millionen Franken aus der Bundesratsreserve bereit.

Die Härtefallverordnung 2022 soll Anfang Februar 2022 vom Bundesrat verabschiedet und in Kraft gesetzt werden. Ein Entwurf der neuen Härtefallverordnung liegt dem «SonntagsBlick» vor; demnach müsse ein Unternehmen künftig den kantonalen Behörden belegen, dass «es die Fortführung der Unternehmenstätigkeit infolge der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nicht sicherstellen kann». Als Beleg dafür gilt der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung oder einer Erwerbsausfall-Entschädigung (EO). Und: Für das laufende Jahr werden lediglich à-fonds-perdu-Beiträge ausbezahlt, also keine zurückzuzahlenden Darlehen.

Zur Diskussion steht auch die Höhe der Beträge. In Zukunft dürften gemäss der genannten Vorlage die Härtefallhilfen die Fixkosten der ersten sechs Monate des Jahres 2022 nicht übersteigen; der Maximalbetrag pro Monat dürfe nicht höher sein als 1,5 Prozent des Jahresumsatzes und den Betrag von 400'000 Franken nicht überschreiten. Zudem können die Kantone die Hilfen weiter kürzen, wenn eine Firma «ungenügende Selbsthilfemassnahmen» ergriffen habe. Sprich: Unternehmen müssen noch verstärkt Sparmassnahmen umsetzen, also Restrukturierungen durchführen, Investitionen bremsen und den Betriebsaufwand weiter möglichst reduzieren. Für Unternehmen, die bereits alle möglichen Kosten heruntergefahren und ihre Reserven aufgebraucht haben, ist das viel verlangt.

Wo stehen Sie?

In der Reisebranche geht nun die bange Frage um, ob man weiterhin für Härtefallhilfe qualifiziert, wie die Regelung genau aussehen wird und ob die Bürokratie Hürden schafft, die für KMU kaum mehr zu bewältigen sind. Sicher ist, dass die Existenzangst, primär wegen der aktuellen grossen Omikron-Welle und den damit verbundenen neuen (Reise-)Problemen, die Existenzangst vieler Reiseunternehmen wieder gesteigert hat. Dies nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland, wo der «Spiegel» eine Umfrage des Münchner Ifo-Instituts zitiert, gemäss welcher 14 Prozent der deutschen Unternehmen eine Pleite befürchtet - und bei den Reiseunternehmen (Reisebüros und -veranstalter) fühlen sich gar 73,2 Prozent gefährdet.

Wie ist Ihre Einschätzung zur Lage?

(JCR)