Reiseanbieter

Die Zahlungsaufforderung ist in den meisten Fällen nichtig. Bild: AdobeStock

«Die Annullationen wurden teilweise nicht mehr abgebildet»

Die Zahlungsaufforderung der Zürcher Rechtsanwaltskanzlei Baur Hürlimann an zahlreiche Reisebüros im Zusammenhang mit der Thomas-Cook-Pleite basiert auf mindestens teilweise nicht ersichtlichen LSV-Stornierungen. Das Thema dürfte damit wohl gegessen sein.

Grosse Aufregung bei zahllosen Schweizer Reiseunternehmen zu Beginn der Woche: Ihnen war ein Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Baur Hürlimann, Konkursverwalter der Thomas Cook Service AG, zugestellt worden. Der Inhalt: Zahlungsaufforderungen für nicht erbrachte Leistungen. Zurückgehend auf den Kollaps des Thomas-Cook-Konzerns im Jahr 2019.

Der Aufschrei war gross: Nicht nur, weil im (nicht eingeschriebenen) Brief nicht ersichtlich war, für welche Leistungen oder Kunden die Forderung genau steht, sondern auch, weil die angeschriebenen Reisebüros teils selbst noch mit Forderungen der Leistungsträger vor Ort sowie mit Rückforderungen von Kunden konfrontiert waren, nachdem die Thomas Cook Service damals nach dem Konkurs keine Reaktion mehr gezeigt hatte und diese Forderungen nicht beglich. Schnell gelangten die Reisebüros an ihre jeweiligen Verbände; der Schweizer Reise-Verband (SRV) sah sich dann auch veranlasst, in einem Schreiben an seine Mitglieder zu erklären, dass die Forderungen nach eigenen juristischen Abklärungen «unhaltbar» und somit abzulehnen seien. Auch TPA oder STAR stellten sich auf diesen Standpunkt.

Travelnews hat inzwischen mit der Kanzlei Baur Hürlimann Kontakt aufgenommen; ein Kanzleisprecher erklärt Folgendes: «Zum jetzigen Zeitpunkt müssen wir davon ausgehen, dass die Annullation von Reisen infolge der Konkurseröffnung in der Debitorenbuchhaltung zumindest teilweise nicht mehr abgebildet wurde und somit beim Massenversand der Forderungen auch viele Unternehmen angeschrieben wurden, welche wir nicht hätten anschreiben müssen. Das ist uns unangenehm. Wir haben gemäss den gesetzlichen Vorschriften die möglichen Schuldner kontaktiert und für den Fall des Bestehens offener Forderungen zur Zahlung aufgefordert. Soweit Zahlungen ausstehend sind, fallen diese in die Konkursmasse, was allen zugelassenen Gläubigern der Thomas Cook Service AG zu Gute kommt.»

Die Kanzlei bzw. die mit der Eintreibung beauftragte Treuhandfirma können aufgrund der Rückäusserungen von angeschriebenen Personen nun abklären, wo Forderungen noch gerechtfertigt sind und wo nicht. «Wir sind dankbar für klare Stellungnahmen und klare Fälle werden auch sofort eliminiert», so der Sprecher. Wer auf seine Einwendungen hin nichts mehr höre, für den habe sich die Sache erledigt. Man sei bemüht, die Wogen zu glätten und verweist darauf, dass das ursprüngliche Schreiben auch schon recht mild, ohne Androhung rechtlicher Schritte, verfasst war. Insbesondere sei im Schreiben um Mitteilung gebeten worden, falls der Rechnungsbetrag bereits bezahlt worden sei. Dasselbe gelte natürlich auch für anderweitige Einwendungen gegen die Forderung wie z.B. eben das Ausbleiben der Gegenleistung oder die Geltendmachung von Gegenforderungen.

(JCR)