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Um über den Berg zu kommen, braucht die Reisebranche Hilfe. Mit den Anpassungen der Härtefallhilfe wurde dafür ein weiterer Schritt genommen. Bild: Sasint

Endlich etwas Pragmatik bei den Härtefällen

Die gestern verabschiedete Härtefallverordnung schafft Klarheit in wichtigen Punkten. Unter anderem wird eine landesweit einheitliche Bemessung der Beiträge an Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Umsatz geregelt.

Im Nachgang zur Frühjahrssession des Parlaments herrschte kürzlich noch ziemliches Hickhack rund um die Härtefallverordnung. Nun hat der Bundesrat tranchiert und an einer Sitzung am gestrigen 31. März 2021 Beschlüsse hinsichtlich den Änderungen an der Covid19-Härtefallverordnung sowie an der Covid19-Verordnung zum Erwerbsausfall beschlossen. Gut so: Nachdem die Spielregeln für die Kompensation Corona-bedingter Verluste bereits mehrmals geändert werden mussten, trägt der Beschluss des Bundesrates zur lang erwarteten Klärung wichtiger Detailfragen bei.

Konkret hat der Bundesrat nach Konsultation der Kantone folgende Anpassungen an der Härtefallverordnung beschlossen:

Finanzierung und Zuständigkeit:

Die Kantone bleiben für den Vollzug zuständig [Anm.d.Red.: das ist nicht unbedingt im Sinne der Reisebranche, welche eine nationale Lösung wollte]. Der Kanton, in welchem sich der Sitz des Unternehmens am 1. Oktober 2020 befand, ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig; er richtet auch die Beiträge zugunsten ausserkantonaler Niederlassungen aus. Damit übermässige Belastungen der Sitzkantone vermieden werden, übernimmt der Bund bei allen Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Umsatz pro Jahr die gesamten Beiträge. Für die Berechnung der Beiträge des Bundes wird der Umsatzausfall mit einer abgestuften Fixkostenpauschale multipliziert. Bei kleineren und mittleren Unternehmen mit bis zu 5 Millionen Umsatz tragen die Kantone 30 Prozent der Beiträge; der Kanton entscheidet über die Bemessung und die Art der Hilfen. Die Bemessung soll sich dabei an den ungedeckten Fixkosten orientieren.

Gründungszeitpunkt:

Neu muss ein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein, um einen Antrag auf Unterstützung stellen zu können. Bisher galt der 1. März 2020 als Stichdatum.

Dividendenverbot:

Für Unternehmen mit Härtefallhilfen gilt ein befristetes Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen. Die Frist wurde vom Parlament um ein Jahr verlängert und gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Diese Verlängerung gilt für alle Unternehmen, denen nach dem 1. April 2021 ein Beitrag zugesichert wird. Das Dividendenverbot kann mittels Rückzahlung der Hilfen aufgehoben werden.

Höchstgrenzen:

Die Höchstgrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge bleiben bei 20 Prozent eines Jahresumsatzes. Das absolute Maximum wird aber für kleine und mittlere Unternehmen auf 1 Million und für grosse auf 5 Millionen erhöht (bisher 750'000 Fr.), um auch grössere Unternehmen besser unterstützen zu können. Die Höchstgrenzen können bei Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Jahresumsatz auf 30 Prozent des Jahresumsatzes, höchstens aber 10 Millionen angehoben werden, wenn das Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweist («Härtefall im Härtefall») oder die Eignerinnen und Eigner eine Eigenleistung einbringen (40% der zusätzlichen Hilfe). Beispiel: Mit 1 Million an zusätzlichem Eigenkapital kann die Höchstgrenze so von 5 um 2,5 auf 7,5 Millionen erhöht werden.

Gewinnbeteiligung:

Die staatliche Hilfe soll Verluste abfedern, aber nicht zu Unternehmensgewinnen respektive Überentschädigungen führen. Grössere Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millionen, die 2021 einen Gewinn erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen.
In Ergänzung zum Ausbau der Härtefallmassnahmen plant die Eidgenössische Steuerverwaltung als weitere Erleichterung zu Gunsten von Unternehmen eine Praxisänderung beim Vorsteuerabzug: Aktuell wird beim Erhalt von Subventionen die auf den Aufwendungen lastende Mehrwertsteuer im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz gekürzt (Vorsteuerkürzung). Vor diesem Hintergrund könnten die Covid-Abfederungsmassnahmen deutliche Kürzungen des Vorsteuerabzugs zur Folge haben. Gestützt auf eine Praxisänderung sollen künftig die Vorsteuerkürzungen auch im Verhältnis der Subventionen zum getätigten Aufwand berechnet werden können. Steuerpflichtige Unternehmen, die Covid-19-Beiträge erhalten, müssen dabei keine Kürzung des Vorsteuerabzugs auf dem Warenaufwand und auf den Investitionen vornehmen.

Zeitnahe Auszahlung wichtig

Neben der Härtefallverordnung hat der Bundesrat auch die Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall angepasst und die vom Parlament im Covid-19-Gesetz auf den 1. April beschlossene Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen aufgenommen: Neu können indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent (bisher 40 %) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen. Gesuche für den bis Mitte 2021 befristeten Corona-Erwerbsersatz können bis spätestens Ende 2021 eingereicht werden.

Die angepassten Verordnungen treten am 1. April 2021 in Kraft.

Die Leistungen von Bund, Kantonen und politischen Akteuren, die eine praktikable Kompensationslösung unter schwierigen Bedingungen erarbeitet haben, sind aller Kritik zum Trotz zu begrüssen. Wichtige Forderungen wurden umgesetzt, etwa die Erhöhung der maximalen A-Fonds-perdu-Beiträge auf eine Million Franken bei kleineren Betrieben, die angemessene Entschädigung grösserer Unternehmen sowie generell ein verbesserter Zugang. Entscheidend ist jetzt, dass die Kantone die eingehenden Anträge rasch bearbeiten und die Hilfsgelder zeitnah bei den Betrieben ankommen.

(JCR)