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So sieht das "new normal" auch in vielen Reisebüros aus. Bild: AdobeStock

Der SRV informiert zur Maskenpflicht

Wie, wo und für wen gilt die ausgeweitete Maskenpflicht? Dieser Frage müssen sich aktuell viele Reisebüros stellen. Der Schweizer Reise-Verband hat nun Präzisierungen nachgereicht.

Da die Corona-Infektionszahlen europaweit und auch in der Schweiz aktuell zunehmen, hat der Bundesrat im Rahmen einer ausserordentlichen Sitzung am Samstag (18. Oktober) diverse Massnahmen beschlossen, darunter etwa eine ausgeweitete Maskenpflicht sowie eine Empfehlung zum Arbeiten im Homeoffice. Das hat zu diversen Fragen über die konkrete Umsetzung - die Massnahmen sind bereits in Kraft - bei Reiseunternehmen geführt. Wie lauten die Regeln im nicht-öffentlichen Teil des Büros und wie ist die Situation im Rahmen eines Beratungsgesprächs? Der Schweizer Reise-Verband (SRV) hat inzwischen seine Mitglieder diesbezüglich informiert; wir geben die News gerne auch an die weitere Öffentlichkeit weiter.

Grundlegend sind folgende Sachverhalte:

  • Für Büros und Arbeitsorte, die nicht öffentlich zugänglich sind, empfiehlt das BAG das Maskentragen, wenn der Abstand von 1.5m nicht eingehalten werden kann
  • Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen (Reisebüros) gilt auch für das Personal, das dort arbeitet, soweit kein wirkungsvoller Schutz vor einer Ansteckung durch spezielle Schutzvorrichtungen (Kunststoff- oder Glasscheiben) sichergestellt ist. Oder anders formuliert: Es muss eine Maske getragen werden, wenn der Mindestanstand bei Mitarbeitenden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und keine Trennung z.B. durch eine Plexiglasscheibe vorhanden ist.
  • Die Maskenpflicht für die Kunden gilt immer. Bei Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der Maske darf die Maske kurzzeitig abgenommen werden. Die Maske muss nach Behebung der Verständigungsschwierigkeiten wieder aufgesetzt werden.
  • Wenn es zwischen den Beratungspulten auf Kundenseite keine Schutzvorrichtung hat, dann braucht es Massnahmen wie Abstandsmarkierungen.  

Es gelte weiterhin, dass die Kantone über die Vorgaben des Bundes hinausgehen und strengere Einschränkungen vorsehen können, wenn dies angesichts der vorliegenden epidemiologischen Lage erforderlich ist.

Des Weiteren gibt es klare Pflichten für Arbeitgeber; das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) haben diesbezüglich Informationen verbreitet, die unter diesem Link ersichtlich sind. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmende die Empfehlungen betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Ist dies nicht möglich, empfiehlt sich die Arbeit im Homeoffice, die physische Abtrennung von Arbeitsplätzen (etwa mittels Plexiglasscheiben) oder das Tragen von Gesichtsmasken am Arbeitsplatz. Ausgenommen von der Maskenpflicht ist man lediglich, sofern wirksame Schutzmassnahmen (Abschrankungen etc.) vorhanden sind oder ein medizinischer Dispens vorliegt. Ebenso sind Kinder unter 12 Jahren Masken-befreit. Wer gegen die erweiterte Maskenpflicht verstösst, kann mit Busse von bis zu 10'000 Franken bestraft werden. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.  

(JCR)