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In Bern wird noch debattiert. Fest steht aber: Wer durch die Corona-Krise nur eingeschränkt arbeiten kann, soll staatliche Hilfe erhalten. Bild: Marcel Kessler

Das Covid19-Gesetz geht in die Einigungskonferenz

National- und Ständerat feilschen weiterhin um die Details der Corona-Finanzhilfe für Härtefall-Branchen und Selbstständigerwerbende. In zwei Punkten ist man sich noch nicht einig, weshalb sich nun die Einigungskonferenz damit befassen muss.

Am kommenden Samstag soll das Covid19-Gesetz, ein sogenanntes «dringliches Bundesgesetz», in Kraft treten und dann Ende 2021 grösstenteils wieder auslaufen. Kern davon ist, dass der Bundesrat mit der Vorlage die Corona-Notverordnungen, die er seit dem Frühjahr erlassen hat, wo notwendig in ordentliches Recht überführen will. Das Parlament heisst dies im Grundsatz zwar gut, doch wird im Rahmen der Herbstsession seit mehreren Tagen um Details gefeilscht.

Dieser Zustand hält aktuell immer noch an. National- und Ständerat haben beschlossen, zusätzliche von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbstständigerwerbende zu unterstützen. Fest steht: Wer durch die Corona-Krise nur eingeschränkt arbeiten kann, soll staatliche Hilfe erhalten. Doch zum «Wie» gehen die Meinungen noch auseinander.

Der Ständerat hat bei der dritten Beratung gestern Montag (21. September) konkretisiert, wer genau anspruchsberechtigt sein soll. Als massgeblich eingeschränkt gelten demnach Personen, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 65 Prozent im Vergleich zum Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben.

Personen mit Umsatzeinbussen zwischen 60 und 65 Prozent können Erwerbsausfallentschädigung beantragen, wenn ihr durchschnittliches für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für die Jahre 2015 bis 2019 nicht die Schwelle von 90'000 Franken übersteigt. Für Besserverdienende soll ein Einkommen von 90'000 Franken angerechnet werden.

Auch die Härtefallmassnahmen für Unternehmen der Event-, Reise- und Tourismusbranche und für Schausteller hat die kleine Kammer konkretisiert. Dem neuen Vorschlag zufolge liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist dabei zu berücksichtigen. Der Nationalrat wollte die Härtefälle im Gesetz bisher weniger konkret regeln. Stillschweigend stimmte er bei der letzten Beratung dem offen formulierten Kriterium zu, wonach sich ein Härtefall nach den Kriterien der Umsatzeinbusse und des Insolvenzrisikos bemessen soll.

Über den Antrag der Einigungskonferenz entscheiden die Räte in den kommenden Tagen.

(JCR)