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Der Corona-Erwerbsersatz für Reisebüro-Inhaber fällt vorerst aus. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat das Gesuch vom SRV schriftlich abgelehnt. Bild: Michael Longmire

Vorerst keine Sonderregelung zum Erwerbsersatz für die Reisebranche

Das vom Schweizer Reise-Verband eingereichte Wiedererwägungsgesuch zur Weiterführung des Erwerbsersatzes für Inhaber in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitenden Partner wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich abgelehnt.

Das am 7. Juli 2020 vom Schweizer Reise-Verband eingereichte Wiedererwägungsgesuch zur Weiterführung des Erwerbsersatzes für Inhaber in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitenden Partner wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich abgelehnt, wie der Verband in einem Schreiben an seine Mitglieder mitteilt. Es gebe keine Sonderregelung wie für die Veranstaltungsbranche.

Eine positive Nachricht gibt es aber dennoch: Einzelunternehmen mit einem Einkommen zwischen 10'000 und 90'000 Schweizer Franken, können bei ihrer Ausgleichskasse die Härtefallregelung geltend machen. Das Anliegen sei bei drei Bundesräten platziert und das SECO arbeite an weiteren Hilfsmassnahmen für die Touristikbranche. «Wir hoffen, dass der Entscheid nochmals geprüft wird und wir nach der Bundesratssitzung vom 19. August positiv darüber berichten können», schreibt der Verband weiter.

Am 30. Juli 2020 fand ausserdem eine Telefonkonferenz zwischen der Taskforce SRV/TPA/STAR und den Verantwortlichen des EDA sowie dem BAG bezüglich Quarantäneliste statt. Diese hatte zum Ziel, die Planungssicherheit für die Reisebranche zu erhöhen. Die Taskforce konnte verschiedene Vorschläge anbringen. «Da es sich um eine Verordnung handelt, zieht dies einen politischen Prozess mit sich der nicht innert Tagen oder Wochen geändert werden kann», gibt der Verband zu bedenken und nennt zumindest eine Erkenntnis aus dem Gespräch, «gäbe es die Möglichkeit sich unmittelbar bei Ankunft aus einem Risikoland direkt am Flughafen testen zu lassen, würde selbst bei einem negativen Ergebnis auf das Corona Virus die Quarantänepflicht bestehen bleiben.»

(NWI)