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Ob Selbstständige in arbeitgeberähnlicher Position auf einen Erwerbsersatz hoffen können, hängt noch in der Schwebe. Bild: Swiss-Image / Markus Bühler

Die Selbstständigen auf der langen Bank

Gemäss SRV-Info tut sich bis am 19. August in der Causa Erwerbsersatz nichts.

«Wir haben im Juli bei der Staatssekretärin des SECO erneut einen Wiedererwägungsantrag für den Erwerbsersatz für Selbstständige in arbeitgeberähnlichen Positionen gestellt», schreibt der Schweizer Reise-Verband (SRV) seinen Mitgliedern. Der endgültige Entscheid dazu sowie über mögliche weitere Hilfestellungen für die Branche werde vom Bundesrat aber nicht vor der nächsten Bundesratssitzung am 19. August 2020 gefällt.

Weiter hat sich der SRV am Vernehmlassungsverfahren bezüglich des COVID-19-Geschäftsmietegesetz beteiligt und setzt sich dafür ein, dass auch Reisebüros von der Regelung profitieren können. Reisebüros sind namentlich nicht im Gesetz als Branche aufgeführt. Für die Periode der angeordneten Schliessung oder Einschränkung der Tätigkeit sollen Mieterinnen und Mieter 40 Prozent bezahlen, Vermieterinnen und Vermieter 60 Prozent des Mietzinses tragen. Die Vernehmlassung dauert – mit deutlich verkürzter Frist – bis am 4. August 2020. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat Mitte September eine Botschaft an das Parlament verabschiedet. Weiter ist geplant, dem Parlament ein Sonderverfahren zu beantragen, so dass die Gesetzesvorlage von beiden Räten in der gleichen Session beraten werden kann.

Weiter ruft der SRV auf, noch bis Ende Juli Zeit den COVID19- Kredit zu beantragen. «Wir empfehlen dringend den maximalen, zinsfreien Betrag (10% des Vorjahresumsatzes bis maximal 5 Mio) zu beziehen. Auch dann, wenn Sie jetzt noch keinen unmittelbaren Finanzbedarf haben. Solange Sie keine Zinsen und Gebühren bezahlen, ist es ratsam diesen Betrag vorsorglich auf Ihrem Konto zu haben. Wir alle wissen heute nicht, wie sich die Situation in den nächsten Monaten und Jahren entwickelt.» Zu beachten gelte, dass bei einem Verlust OR 725 greift und eventuell die Bilanz beim Gericht deponiert werden müsste. Die nächsten zwei Jahre könne der COVID-19 Kredit zum Eigenkapital gezählt werden, was einen Kapitalverlust oder eine Überschuldung und damit den Gang ans Gericht verhindere.

(TN)