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Die EU - im Bild das Europaparlament in Strassburg - hat der Gutscheinlösung eine Abfuhr erteilt. Bild: Christian Wagner

Die EU gibt dem Gutschein-Zwang einen Korb

Die EU sieht in der von vielen Seiten der Reisebranche geforderten Praxis einen Bruch von EU-Recht. Wie weiter?

Schon früh forderte der Schweizer Reise-Verband (SRV), unisono mit Reiseverbänden anderer Länder, eine Aufhebung der Verpflichtung zur Rückzahlung von Kundengeldern. Schon am 3. April gab es hierzu eine Abfuhr vom SECO; Deutschland setzte derweil seine Hoffnung in einen Entscheid auf europäischer Stufe. In den letzten Tagen wurde dafür vom Deutschen Reise-Verband (DRV) nochmals medial Druck aufgebaut. Nun liegt der Entscheid von EU-Justizkommissar Didier Reynders vor. Und der klingt gleich wie die ersten Aussagen von Reynders vom 9. April, als er «Respekt für Konsumentenschutz-Regelungen» verlangte.

Gegenüber der «F.A.Z.» hat Reynders den Gutscheinplänen eine klare Absage erteilt: «Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass nationale Entscheidungen im Einklang mit dem EU-Recht stehen – und das lässt dem Verbraucher die Wahl zwischen Gutscheinen und der Rückerstattung der Kosten», wird er dort zitiert. Die EU-Pauschalreiserichtlinie, die alle EU-Länder in nationales Recht umsetzen mussten, gibt vor, dass dann Rückzahlungen sogar binnen 14 Tagen erfolgen müssen. Das Modell mit Gutscheinen, welche eine spätere Reise versprechen oder zumindest eine spätere Rückzahlung, sei nur auf freiwilliger Basis akzeptabel, sprich, man könne Konsumenten durchaus zur Annahme von Gutscheinen ermutigen, sie aber dazu nicht verpflichten. Ebenso müssten freiwillig angenommene  Gutscheine im Falle des Nicht-Gebrauchs rückerstattbar sowie gegen die Insolvenz des Anbieters versichert sein.

Für die gebeutelte Tourismusbranche - innerhalb welcher übrigens zur Gutschein-Regelung gar keine Einigkeit herrschte - zerschlägt sich nun also die Hoffnung, auf diesem Wege den Liquiditätsabfluss einzudämmen. Manche Länder haben zwar eigene Gutschein-Regelungen angekündigt; da diese aber dem EU-Recht nicht entsprechen, könnte es im juristischen Härtefall schwierig sein, diese durchzusetzen.

(JCR)