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Nicole Niederberger an ihrem Arbeitsplatz bei DER Touristik Suisse in Altstetten: «Massgebend ist letztendlich: Zwischen welchen Parteien kommt der Pauschalreisevertrag zustande?» Bild: JCR

Sponsored «Als echter Vermittler muss ein Reisebüro nicht im Garantiefonds sein»

Nicole Niederberger kümmert sich um juristische Angelegenheiten bei der DER Touristik Suisse AG. Sie erklärt, warum Schweizer Reisebüros im Krisenfall praktisch immer selber Haftungsverantwortung gegenüber Kunden haben und warum es sich für diese lohnt, grundsätzlich pauschal zu reisen.

SRV-Geschäftsführer Walter Kunz echauffiert sich im Geschäftsbericht des Branchenverbands über das fehlende Verständnis vieler Reisebüros dafür, dass sie in vielen Fällen in der Veranstalterhaftung stehen bzw. offenbar unbewusst das Risiko eingehen, in dieser zu stehen. Wie sieht das Juristin und Rechtsanwältin Nicole Niederberger von Kuoni und seinen Schwestermarken unter dem Dach der DER Touristik Suisse? Ist die Rechtslage in Bezug auf das Pauschalreisegesetz und die Kundengeldabsicherung in der Reisebranche wirklich zu wenig bekannt? Niederberger will keine Pauschalurteile abgeben. Sie hält aber fest, dass es gewisse Unklarheiten gibt hinsichtlich der Haftungsfrage.

Wie ist es denn genau? «Das Pauschalreisegesetz ist ein Konsumentenschutzgesetz», hält Niederberger zunächst fest, «dieses wurde geschaffen, weil der Kunde eine Leistung vorausbezahlt, welche er nicht umgehend erhält, und er für dieses spezielle Risiko – aber auch für seine Konsumentenrechte – geschützt werden muss.» In diesem Pauschalreisegesetz hat es zwingende Bestimmungen, welche nicht vertraglich abgeändert werden können. Dazu zählt etwa die Haftungsregelung, beispielsweise im Insolvenzfall. Der gesetzliche Schutz statuiert unter anderem, dass Kundengelder sicherzustellen sind, falls eine Pauschalreise verkauft wird – also eine aus mindestens zwei Leistungen gebündelte Reise, welche von einem Reisebüro als Vertragspartner des Konsumenten verkauft wurde.

«Die Konfusion rührt daher, dass das Gesetz die Begriffe Veranstalter und Vermittler nutzt, aber auch den Begriff Vermittler, der Vertragspartner ist

«Massgebend ist letztendlich:  Zwischen welchen Parteien kommt der Pauschalreisevertrag zustande?», präzisiert Niederberger. Die Konfusion rührt daher, dass das Gesetz die Begriffe «Veranstalter» und «Vermittler» nutzt, aber auch den Begriff «Vermittler, der Vertragspartner ist». Sowohl der Veranstalter, als auch der «Vermittler, der Vertragspartner ist», haften für die Vertragserfüllung gegenüber ihrem Kunden, nicht jedoch der reine Vermittler. Oder anders formuliert: Der «Vermittler, der Vertragspartner ist», ist ein «unechter Vermittler» - das Reisebüro tritt als solcher nämlich als Vertragspartner des Kunden auf. Die Beratung, Vermittlung bzw. der Verkauf sowie die Rechnungsstellung erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Reisebüros. Um nicht als solcher «unechter Vermittler» zu gelten und somit auch aus der Haftungspflicht entlassen zu sein, müsste das Reisebüro schon vor der Buchung vier «Offenlegungsobliegenheiten kumulativ erfüllen». Diese wären (laut dem Handbuch «Reiserecht» von Andreas Wiede, Schulthess Verlag, 2014, S. 426):

  1. Ausdrücklich die Rolle als blosser Vermittler von Reiseleistungen vorgängig dem Kunden mitteilen und klarstellen, dass die Verträge direkt zwischen dem Reisenden und den Leistungsträgern zustandekommen.
  2. Die Identität aller Vertragspartner, also der Leistungsträger, ist vor Abschluss der Buchung dem Kunden vorzulegen inklusive den Ansprechpersonen im Falle eines Problems.
  3. Die Fremdkosten der einzelnen Leistungsträger und die eigenen Kosten für die Vermittlung sind transparent und präzise auszuweisen (darunter etwa Offenlegung der Provisionen, Superprovisionen, Kickbacks etc. für das Reisebüro).
  4. Der Inhalt der Vertragspunkte jedes vermittelten Reisevertrags ist transparent aufzuzeigen (Leistungsumfang, Stornoregelung, Regelung von Missständen, Gerichtsstand etc.)

Wer erfüllt dies? In der Schweiz praktisch kein Reisebüro, obwohl es also theoretisch möglich wäre, den «echten» Vermittlerstatus zu haben. Es reicht übrigens nicht, in der Rechnung einen Hinweis auf die reine Vermittlungsleistung hinzuweisen. «Der Kunde hat Vertrauen in den Vertragspartner» sagt Niederberger, «das Gesetz verhindert, dass er im Nachhinein an andere Stellen, womöglich noch im Ausland, verwiesen wird, welche plötzlich haften sollen.» Oder genereller ausgedrückt: «Als reiner Vermittler müsste ein Reisebüro nicht im Garantiefonds sein, weil das Kundengeld beim Veranstalter oder beim Vermittler als Vertragspartner geschützt ist», sagt Niederberger. Nur diese müssen als Vertragspartner des Kunden von Gesetzes wegen eine Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen erbringen.

In Deutschland sei dies allerdings völlig anders geregelt. Dort treten die meisten Reisebüros wirklich nur als echte Vermittler auf. Sie verkaufen im fremden Namen, und auf Rechnung von Partnern, die ein Direktinkasso haben.

Niederberger erinnert in diesem Zusammenhang daran, was genau der Garantiefonds macht: Dieser sichert einerseits die Kundengelder, d.h. es werden die bezahlten Beiträge und die Kosten für die Rückreise o.ä. garantiert rückerstattet. Andererseits sichert dieser das Delkredere für Reiseverkäufe von Garantiefonds-Teilnehmern an andere Garantiefonds-Teilnehmer; dabei sind Einzelleistungen eingeschlossen (dies hat mit dem Konsumentenschutzthema allerdings nichts zu tun).

Reicht das Geld des Garantiefonds?

Eigentlich wäre laut EU-Pauschalreiserichtlinie die Haftung unlimitiert, diese wurde aber in Deutschland auf 110 Millionen beschränkt, was im Fall Thomas Cook bei Weitem nicht reichen wird. Wie sieht es in der Schweiz aus? Sind die Kundengelder genügend gesichert?

Absolute Sicherheiten gibt es nicht. Per Anfang 2019 hielt der Garantiefonds ein Total von 5‘368'810 Franken für die Bewältigung von Schadenfällen; allerdings ist dieser nicht der einzige Kundengeldabsicherer in der Schweiz. Keine wahnsinnig grosse Geldsumme. Niederberger bricht jedoch eine Lanze für den Garantiefonds: «Der Garantiefonds hat starke Kontrollmechanismen gegenüber seinen Mitgliedern. Die Teilnehmer müssen immer wieder die finanzielle Gesundheit des Unternehmens nachweisen. Es ist festgeschrieben, dass die Höhe der Sicherheiten [gegenüber dem Garantiefonds] mindestens 1% des Jahresumsatzes des vorangehenden Geschäftsjahres zu betragen hat, in jedem Fall mindestens 50‘000 Franken. Wer dem nicht nachkommt, wird aus dem Garantiefonds ausgeschlossen. Jedoch muss man hier nochmals festhalten: Wer direkt bei Thomas Cook Deutschland gebucht hat, muss dort jetzt seinem Geld nachrennen. Wer in einem Schweizer Reisebüro eine Pauschalreise mit Leistungen von Thomas Cook gebucht hat, hat als Vertragspartner ebendieses Reisebüro. Dieses haftet («Vermittler, der Vertragspartner ist»). Der Konsument ist, in diesem Fall, geschützt. Genau deshalb lohnt sich die Buchung einer Pauschalreise im Reisebüro in jedem Fall.»

Was ist ein nützlicher Kundentipp?

Was bedeutet das jetzt für Endkunden? Wie ist der Kunde am besten geschützt? «Wesentlich ist, bei einer Person bzw. einem Unternehmen des Vertrauens zu buchen», holt Niederberger aus, «doch das wichtigste Argument ist, dass der Kunde nur im Vorteil ist, wenn er eine Pauschalreise bucht. Dann ist er als Konsument über das Pauschalreiserecht voll geschützt.» Wer seine Leistungen individuell an mehreren Orten zusammenkauft, hat im Krisenfall mehrere, oft schwierig zu erreichende Vertragspartner zu kontaktieren – beim Reisebüro hingegen einen einzigen. Die seriösen Reiseunternehmen wie DER Touristik Suisse haben überdies alle ein professionelles Krisenmanagement.

«Es lohnt sich also, vorsichtig bei der Wahl des effektiven Vertragspartners zu sein und idealerweise auch einen solchen aus der Schweiz zu wählen, um nicht plötzlich Recht an ausländischen Gerichtsständen einfordern zu müssen», schliesst Niederberger.

(TN)