Hotellerie

Die Kunstsammlung von Dolder-Eigentümer Urs E. Schwarzenbach sorgt für Schlagzeilen. Bild: Dolder Hotel AG.

Zollverwaltung hat mit Razzia im Dolder Reissleine gezogen

Ein Entscheid des Bundesstrafgerichts zeigt, dass die eidgenössische Zollverwaltung erst nach verstrichenen Fristen und gebrochenen Vereinbarungen zur Razzia im Dolder-Hotel vom März dieses Jahres geschritten ist.

Ein Entscheid des Bundesstrafgerichts zeigt, dass die eidgenössische Zollverwaltung erst nach verstrichenen Fristen und gebrochenen Vereinbarungen zur Razzia im Dolder-Hotel vom März dieses Jahres geschritten ist. Mit dem Beschluss hat das Gericht eine Beschwerde der Dolder Hotel AG gegen die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der Kunstobjekte abgewiesen.

Bereits im Mai 2015 beschlagnahmte die eidgenössische Zollverwaltung (EZV) gemäss dem Entscheid des Bundesstrafgerichts eine Reihe von Kunstgegenständen als Zollpfand, die Urs E. Schwarzenbach zuzurechnen waren. Die Objekte blieben zwar an Ort und Stelle, wurden aber mit einem sogenannten Verfügungsverbot belegt.

Weitere Kunstobjekte wurden Ende Oktober 2015 beschlagnahmt - wiederum im Dolder-Hotel und an einem weiteren Ort. Diese wurden hingegen von der EZV in Gewahrsam genommen.

Alle Bilder und Skulpturen kamen wieder an den angestammten Ort zurück, weil es im Februar 2016 zwischen der Zollverwaltung und Schwarzenbach zu einer Vereinbarung kam.

Geschuldeter Millionenbetrag

Der Hotel-Besitzer sollte die Nachforderungen an Einfuhrabgaben von total 11,5 Millionen Franken begleichen. Diese waren gemäss Verfügungen vom Oktober 2014 und im Juni 2015 wegen der Einfuhr von nicht angemeldeten Kunstobjekten oder deren falschen Wertdeklaration rechtskräftig geschuldet.

Mit einer weiteren Verfügung im August 2015 forderte die Zollverwaltung weitere 14,4 Millionen Franken an Mehrwertsteuern nach. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist noch hängig. Mit der Vereinbarung vom Februar 2016 wurde im Gegenzug zur Zahlungsverpflichtung die Beschlagnahme der Kunstgegenstände fast vollständig aufgehoben. Nur bei 13 Objekten blieb das Zollpfand bestehen. Schwarzenbach verpflichtete sich, die Gegenstände in der Schweiz zu belassen. Einen Standortwechsel sollte er der EZV unaufgefordert melden.

Frist verstrichen - Kunst exportiert

Wie das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid schreibt, kam Schwarzenbach trotz einer letzten Nachfrist bis Mitte Januar 2017 seiner Zahlungspflicht nicht nach. Und die Zollverwaltung liess er wissen, dass er «keine Kenntnis von mit einem Verfügungsverbot belegten Kunstgegenständen» habe.

Die Verwaltung stellte kurz danach fest, dass sich eines der besagten Objekte in Grossbritannien befand. Am 7. März - dem Tag der Razzia - liess Schwarzenbach wiederum einen Termin verstreichen. Die Zollverwaltung hatte ihm angekündigt, dass sie die 13 mit Zollpfand belegten Objekte zu verwerten gedenke und sie abholen komme.

Die Gegenstände standen aber nicht bereit. Danach erliess die EZV einen Durchsuchungsbefehl und eröffnete gegen Schwarzenbach und allenfalls weitere Beteiligte eine Zollstrafuntersuchung. Abtransportiert wurden weit mehr als die 13 geforderten Kunstgegenstände.

Kleine Nachbesserung

Weil die mitgenommenen Objekte nicht nur ein Zollpfand sind, sondern auch ein Beweismittel im Strafverfahren, muss die EVZ ihre Rechtmittelbelehrung in den Beschlagnahmungsprotokollen entsprechend anpassen. In diesem Punkt hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Rüge der Dolder Hotel AG gutgeheissen. Der Beschluss des Bundesstrafgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgericht angefochten werden.

(AWP)