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Betroffene Passagiere haben für die Direktflüge nach Spanien oder Italien unter Umständen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Höhe von bis zu 400 Euro pro Person und pro Flug. Bild: Ryanair

Laudamotion/Ryanair fliegen nicht ab Zürich: Das könnte teuer werden

Ab Juni wollte Laudamotion Flüge «operated by Ryanair» ab Zürich lancieren. Daraus wird bekanntlich nichts. Möglicherweise kommen nun Entschädigungs-Ansprüche auf die Airline zu.

Einen Monat lang waren Laudamotion-Flüge ab Zürich, durchgeführt von Ryanair, online buchbar. Doch einmal mehr überstürzen sich die Ereignisse rund um Laudamotion: Die Flüge ab Zürich kommen nicht zustande, wie Laudamotion am Wochenende verlauten liess. Die Niki-Nachfolgeairline erklärte, dass sie ihr geplantes Flugangebot ab Zürich mangels fehlender Flugzeuge und Lieferproblemen von Drittanbieter-Leasingfirmen streichen muss. Geplant wurde mit zwei Flugzeugen des Typs Boeing B737, welche in Zürich stationiert werden sollten und Ferienziele in Spanien oder Italien bedient hätten. Nicht betroffen sind übrigens die Ryanair-Flüge ab dem Euroairport Basel.

Was betroffene Passagiere nun beachten müssen, erklärt Christian Nielsen, Chef der Rechtsabteilung des Fluggastrechte-Portals AirHelp, in einer Mitteilung: «Betroffene Passagiere haben für die Direktflüge nach Spanien oder Italien unter Umständen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Höhe von bis zu 400 Euro pro Person und pro Flug.» Dieser Fall tritt ein, wenn die Airline den Passagier weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Flugtermin über den Ausfall des Fluges informiert. «Reisende, die durch den Ausfall einen Anschlussflug verpassen, haben unter Umständen sogar Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro», so Nielsen weiter. Die Höhe der Entschädigungszahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke. Der rechtmässige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Zusätzlich müsse die Airline jedem betroffenen Passagier eine Alternativbeförderung anbieten oder die volle Auszahlung des Ticketpreises veranlassen.

Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin. «Betroffene Fluggäste müssen dabei genau darauf achten, wann sie über die Streichung ihres Fluges benachrichtigt wurden. Diese Benachrichtigung durch die Airline muss an jeden Passagier einzeln erfolgen. Eine Generalankündigung reicht nicht aus.» Aussergewöhnliche Umstände wie Streiks des Flughafenpersonals, Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird.

(YEB)