Flug

Ab heute gilt: Es darf nur mit dem Flugzeug in die Schweiz einreisen, wer über ein negatives Covid-19 PCR-Testergebnis verfügt. Bild: Mufid Majnun

Vorübergehend kein Online-Check-In bei der Swiss möglich

Nina Wild

Ab heute müssen alle Personen ab 12 Jahren, welche mit dem Flugzeug in die Schweiz einreisen oder umsteigen, einen negativen PCR-Test vorweisen. Deshalb gibt es bei der Swiss vorübergehend nur noch eine Bestätigung statt der Boardingkarte beim Online-Check-In.

Ab heute (8. Februar) treten die neuen Einreisebestimmungen, welche vom Bundesrat Ende Januar kommuniziert wurden, in Kraft. Ab sofort gilt eine generelle Testpflicht für alle Reisenden, welche mit dem Flugzeug in die Schweiz einreisen - ganz egal ob von einem Risikoland oder nicht. Vor Abflug im Zielgebiet muss ein negatives Corona-Testergebnis vorgelegt werden, das beim Abflug in die Schweiz nicht älter als 72 Stunden ist.

Die Swiss präzisiert heute in einer Mitteilung, wie die Vorgaben konkret umgesetzt werden. Ab heute müssen alle Fluggäste ab 12 Jahren, welche in die Schweiz einreisen oder umsteigen, ein gültiges negatives Covid-19 PCR-Testresultat vorweisen. Dieses darf bei Abflug nicht älter als 72 Stunden sein und wird vom Bodenpersonal beim Check-in oder Gate am Abflugsort geprüft. Zudem müssen alle Kunden, auch jene im Transit, vor Reiseantritt das elektronische Einreiseformular des Bundes ausfüllen.

Ausserdem kommt es zu vorübergehenden Anpassungen beim Online-Check-In Prozess: Ab sofort erhalten Kunden beim Online-Einchecken anstelle einer Bordkarte eine Bestätigung übermittelt. Gegen Vorweisen dieser Bestätigung am Check-In Schalter am Flughafen erhalten die Fluggäste ihre Bordkarte ausgehändigt, vorausgesetzt, sie erfüllen die erforderlichen Einreisebestimmungen. Aufgrund dieser neuen Abläufe kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Fluggäste werden daher gebeten, sich frühzeitig am Flughafen einzufinden und sich vor ihrer Abreise eingehend über die geltenden Bestimmungen zu informieren. Detaillierte Informationen zu den Einreisebestimmungen der einzelnen Länder sind hier verfügbar.

Nach wie vor unklar ist, in welchen Sprachen die negativen Testergebnisse vorgelegt werden dürfen. Swiss-Mediensprecher Michael Stief sagt auf Anfrage von Travelnews: «Für die Einreise in die Schweiz wurde seitens BAG noch keine Sprache definiert. Die Testergebnisse müssen von unseren Ground Handling Partnern geprüft werden können, müssen also für sie verständlich sein. Zudem müssen Passagiere beachten, welche Sprache für die Einreise an ihrer Enddestination vorgeschrieben ist.» Wer die nötigen Einreisebestimmungen nicht einhält und kein negatives Testergebnis vorweisen kann, werde von der Airline nicht transportiert.

Alles beim Alten am Flughafen Zürich

Am Flughafen Zürich hat sich durch die neuen Einreisebestimmungen nichts geändert. «Alle einreisenden Passagiere nach Zürich werden über ein negatives Corona-Testergebnis verfügen, da sie dieses beim Check-In vor der Abreise vorweisen müssen», erklärt Manuela Staub, Head Corporate Communication der Flughafen Zürich AG auf Anfrage von Travelnews. Deshalb ändere sich am Betrieb beim Flughafen in Kloten nichts.

Angesprochen auf die Auswirkungen der Massnahme auf die Nachfrage, sagt Staub: «Die Flugbewegungen und Passagierzahlen sind ohnehin schon auf einem sehr tiefen Niveau. Es kann gut sein, dass sich die Zahlen aufgrund der neuen Bestimmungen noch einmal verschlechtern. Je mehr Auflagen für die Reisen gelten, desto weniger Leute reisen auch.» Ausserdem sei es für das Unternehmen nicht nachvollziehbar, dass für Flugreisen eine generelle Testpflicht gelte, nicht aber wenn die Einreise auf dem Landweg etwa per Zug, Auto oder Bus erfolge.

Werden bei der Grenzkontrolle am Flughafen Zürich ebenfalls ein zweites Mal die negativen Testergebnisse aller Passagiere kontrolliert? Florian Frei, Mediensprecher der Kantonspolizei Zürich sagt auf Anfrage von Travelnews: «Am Flughafen Zürich richtet sich die Kantonspolizei Zürich betreffend der angepassten Einreisebestimmungen nach der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Art. 6 / 7 und 10.»

Artikel 10 der Verordnung besagt, dass «Die Grenzkontrollbehörden Personen bei der Einreise aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko risikobasiert kontrollieren können». Dabei werde das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 7 Absatz 1 sowie die Erfassung der Kontaktdaten gemäss Artikel 3 Absatz 1 überprüft. Kann die kontrollierte Person das negative Testergebnis oder die Erfassung der Kontaktdaten nicht nachweisen, so erstattet die Grenzkontrollbehörde der zuständigen kantonalen Behörde eine Meldung. Die Meldung umfasst Angaben zur eingereisten Person, zu Zeit und Ort der Kontrolle, zum angegebenen geplanten Aufenthaltsort in der Schweiz sowie das Kontrollergebnis. Ausserdem können die Grenzkontrollbehörden Ordnungsbussen erheben, steht es in der Verordnung weiter geschrieben.