Flug

Im Check-in 3 am Flughafen Zürich. Bild: GW

Aussergerichtliche Einigung bei No-Show-Klausel angestrebt

Linda von Euw

Eine Klage gegen die Swiss ist für den Konsumentenschutz der allerletzte Schritt. Das System der One-Way-Tickets von Easyjet und Helvetic Airways könnte für die Swiss eine Lösung sein.

Am 11. Januar 2016 schaltete die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) ein Update zur Causa „missbräuchliche Flugklauseln“ auf ihrer Webseite auf. Darin steht, dass die Swiss auf die Vorwürfe zwar reagiert habe, es sich dabei allerdings lediglich um eine Pseudolösung handle (Travelnews berichtete über den Fall/ die Replik des B.A.R.).

Wer als Swiss-Kunde den Hinflug nicht angetreten ist, den Rückflug aber nutzen wollte, musste bislang am Check-In-Schalter ein neues Ticket zum aktuellen Preis erwerben, da das bereits gekaufte in diesem Fall wertlos verfallen war. Neu wird für das Rückflugticket der Preis berechnet, der am Tag der Buchung galt und zudem wurden laut Swiss preiswerte One-Way-Tickets eingeführt, die überproportionale Nachbelastungen minimieren sollen.

Cécile Thomi von der Stiftung für Konsumentenschutz sagt auf Anfrage von travelnews.ch, dass eine Gruppe, bestehend aus dem Magazin Beobachter, sowie der Fédéreation Romande des Consommateurs (FRC) und SKS, eine Lösung auf bilateralem Weg anstrebe. In einem ersten Schritt soll ein sogenanntes Abmahnverfahren durchgeführt werden. Bis zum Jahresende soll mit der Swiss wie auch mit anderen Airlines, die diese missbräuchlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen anwenden, eine Lösung gefunden werden.

Falls der Erfolg ausbleibe, müsse zuerst ein geeignetes Gericht wie auch ein Fall gefunden werden, bei dem die Chancen auf eine konsumentenfreundliche Rechtsprechung gross seien. So ein Verfahren würde aber Jahre dauern und sei auch aus ressourcentechnsichen Gründen nicht einfach durchzusetzen.

Thomi betont: „Der Fall ist zwar durch die Swiss ins Rollen gekommen, der SKS will sich aber auf keinen Fall alleine auf die Swiss einschiessen.“ Bei dieser sei der öffentliche Druck im Moment auch sicher noch zu wenig gross, als dass sie von ihrem Standpunkt abweichen würde.

Das System der One-Way-Tickets

Die thematisierte Klausel in den AGB findet sich jeweils unter dem Punkt "Reihenfolge und Verwendung der Flugcoupons". Auch Edelweiss hat diese Klausel, die wörtlich lautet:

  • 3.3.1 Ihr Flugschein ist nur für die auf diesem vermerkte Beförderung gültig und gilt für die Reise vom Abgangsort via allfällig vereinbarte Zwischenlandeorte bis zum Zielort. Der bezahlte Preis entspricht unserem Tarif. Er bildet einen wesentlichen Teil unseres Vertrags mit Ihnen.
  • 3.3.2 Wenn Sie Ihre Beförderung ändern wollen, müssen Sie uns im Voraus kontaktieren. Der Preis für Ihre neue Beförderung wird berechnet und Sie erhalten die Möglichkeit, den neuen Preis zu akzeptieren oder Ihre ursprüngliche Beförderung gemäss Flugschein beizubehalten. Sollten Sie aufgrund höherer Gewalt gezwungen sein, Ihre Beförderung zu ändern, müssen Sie uns so früh wie möglich kontaktieren.
  • 3.3.3 Sollten Sie Ihre Beförderung ohne unsere Zustimmung ändern, berechnen wir den anwendbaren Preis für Ihre tatsächliche Reise. Sie müssen die Differenz zwischen dem von Ihnen bezahlten Preis und dem ganzen Preis für Ihre geänderte Beförderung entrichten. Wir erstatten Ihnen die Differenz, wenn der neue Preis geringer ist. Im Übrigen haben die nicht benützten Coupons Ihres Flugscheines keinen Wert.
  • 3.3.4 Bitte beachten Sie, dass es Änderungen gibt, die keine Preisanpassungen bewirken; andere, wie die Änderung des Abflugortes (wenn Sie zum Beispiel den ersten Coupon nicht benützen) oder die Umkehrung Ihrer Reiserichtung können einen höheren Preis bewirken. Manche Preise gelten nur für die auf dem Flugschein angegebenen Daten und Flüge; diese dürfen nicht oder nur gegen Aufpreis geändert werden.
  • 3.3.5 Erscheinen Sie für einen Flug nicht, ohne uns im Voraus darüber zu informieren, können wir Ihre Reservation für den Rückflug streichen.

Vergeblich sucht man diese Verordnung bei Easyjet, Skywork und bei Helvetic Airways. Thomas Haagensen, Commercial Director Nordeuropa bei Easyjet, erklärt: „Easyjet verkauft One-Way-Reisestrecken, die sich selbstverständlich zu einem Hin- und Rückflug zusammenstellen lassen. Technisch gesehen handelt es sich dabei aber um die Kombination von zwei One-Way-Tickets. Bei Easyjet erübrigt sich diese Art von Klausel aufgrund des Businessmodells also von selbst. Es hat die Klausel auch in früheren Jahren nie gegeben.“

Skywork und Helvetic Airways wenden dasselbe Prinzip an. Dass das System der One-Way-Tickets in Punkt-zu-Punkt-Verbindungen funktioniert, steht ausser Frage. So gesehen könnte dies vielleicht eine Lösung im Streit um die vom SKS als "missbräuchliche Flugklauseln" deklarierte Thematik sein. Die Swiss scheint mit der Einführung solcher One-Way-Tickets diesen Weg zumindest angedacht zu haben.

Komplexer wird der Fall bei Netzwerk-Verbindungen, die beispielsweise aus einem Zubringer von Paris nach Zürich und Weiterflug nach Bangkok bestehen und in Packages verkauft werden. Dass der Preis für eine im Ausland gekaufte Leistung günstiger ist als eine, die in der Schweiz erworben wird, ist nicht nur im Flugticketgeschäft so. Ob und wann es hier eine Einigung gibt, bleibt abzuwarten.