Flug

Da der Passagier seinen gesamten Flug bei Swiss gebucht hat, ist sie als Vertragspartner dafür verpflichtet, dass der Kunde sein Endziel pünktlich erreicht. Dieser Pflicht kam die Airline nicht nach, was zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 450 Franken führte. Bild: BriYYZ on Visualhunt / CC BY-SA

Swiss muss für SAS-Verspätung aufkommen

In einem aktuellen Gerichtsfall weigerte sich die Swiss eine Entschädigung für die verspätete Ankunft eines Fluggastes zu zahlen. Die entstandenen Kosten von 450 Franken müssen jetzt aber trotzdem vom Carrier beglichen werden.

Die Swiss muss für eine Verspätung der Airline SAS aufkommen und eine Entschädigung zahlen. Zu diesem Entscheid kam das schwedische Gericht unter Berufung einer Klage des Fluggastrechte-Portals AirHelp. Ein Swiss-Passagier soll demnach bei einem verpassten Anschlussflug auf einen Alternativtermin umgebucht worden sein, welcher von der skandinavischen Airline durchgeführt wurde. Fluggastrecht-Experte Philippe Strässle klärt über die Tragweite des Urteils auf:

«Im aktuellen Fall weigerte sich die Swiss, eine Entschädigung für die verspätete Ankunft seines Fluggastes zu zahlen. Die Airline verwies darauf, dass sie den Passagier für eine Teilstrecke auf die Fluggesellschaft SAS umgebucht habe und diese daher haftbar zu machen sei. Zuvor hatte der Passagier seinen regulären Anschlussflug mit Swiss verpasst. Da der Passagier seinen gesamten Flug bei Swiss gebucht hat, ist sie als Vertragspartner dafür zuständig, dass der Kunde sein Endziel pünktlich erreicht.

Strässle fügt hinzu: «Diese Pflicht kann wegen einer Umbuchung nicht einfach auf eine andere Fluggesellschaft übertragen werden. Wir waren daher der festen Überzeugung, dass Swiss für die Entschädigungszahlung in Höhe von 450 Franken gemäss der europäischen Fluggastrechteverordnung aufkommen muss. Das Gericht bestätigte dies mit seinem Urteil. Dadurch wird nun die längst überfällige Klarheit und Rechtssicherheit für betroffene Passagiere geschaffen.»

Flugprobleme? Diese Rechte haben Passagiere

Im Falle eines verspäteten oder ausgefallenen Fluges sowie bei einer Nichtbeförderung haben Reisende unter anderem Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Höhe von bis zu 675 Franken pro Person. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Start- oder Zielflughafen innerhalb der EU oder Schweiz liegt und, im Falle von Letzterem, die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU oder der Schweiz hat.

Der Grund für die Verzögerung im Flugbetrieb muss durch die Airline verschuldet sein. Das Recht auf finanzielle Entschädigung kann innerhalb von drei Jahren ab dem verspäteten Flugtermin eingefordert werden, ansonsten verjährt dieser Anspruch. Aussergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird.

(TN)