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Kein seltenes Bild für den Januar 2019 in den Alpentälern – doch welche finanzielle Konsequenzen haben die Schneemassen für steckengebliebene Reisende? Bild: Hans

Gute Frage Eingeschneit – doch wer bezahlt das Hotel?

In den letzten Tagen mussten zahlreiche Touristen im Alpenbogen wegen der grossen Schneemengen ihren Aufenthalt verlängern oder konnten ihr gebuchtes Hotel nicht rechtzeitig erreichen. Was dies kostenseitig heisst, erklärt ein Rechtsexperte.

Es scheint Schlimmeres zu geben, als dazu gezwungen zu werden, am Ferienort noch einige Tage länger zu verweilen. Jüngst geschah dies sowohl in der Schweiz, wie in Bayern und Österreich – wegen immenser Schneemassen waren Schienen- und Strassenverbindungen gesperrt. Den mehreren hundert Gästen in den abeschnittenen Wintersportorten blieb nichts anderes übrig, als auszuharren.

Das Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF hat sich der verzwickten Frage angenommen, wer denn in solch ausserordentlichen Fällen für die Hotelkosten aufkommt und was ein solcher Fall für den Arbeitgeber heisst. Hierzu wurde Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich, befragt.

Zunächst beanwortete Rudolph die Frage nach den Ferientagen. Hierzu spricht er von Risikospähre und sagt: «Es liegt im Risiko des Arbeitnehmers, dass er rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint. Wenn er dies nicht kann, weil er nicht rechtzeitig von den Ferien zurückkommt, liegt das in seinem Risiko. Dann hat er für diese Zeit, in der er nicht arbeiten kann, auch keinen Lohnanspruch.» Dies sei sowohl im vorliegenden Fall eingeschneiter Ferienorte der Fall, wie auch bei einem Vulkanausbruch auf Bali oder wegen einem Streik an einem Flughafen. Anders verhalte sich der Fall, wenn man sich auf Geschäftreise befindet und irgendwo stecken bleibt – dann wiederum liegt das Risiko beim Arbeitgeber.

Und wie schaut der Fall aus, wenn jemand wegen einer zugeschneiten, gesperrten Strasse das gebuchte Hotel nicht erreichen kann? Dann muss der Feriengast das gebuchte Hotel nicht zahlen, auch keine Storno-Gebühren, lautet die Espresso-Antwort, weil der Gast die abgemachte Leistung unverschuldet nicht beziehen kann. Anders sieht es indes aus, wenn ein Gast länger im Hotel bleiben muss wegen gesperrten Verkehrswegen. Dann muss der Gast die Unterkunft bezahlen.

(GWA)